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  • 03.05.2011 | Betreuung in Alten- und Pflegeheimen

    Zuschläge bei Besuchen: Was ist zu beachten?

    Frage: „Die Betreuung von Patienten in Alten- und Pflegeheimen nimmt in unserer Praxis zu. Uns ist häufig nicht klar, wie die speziellen Zuschläge für Besuche richtig angesetzt werden. Können Sie uns helfen?“  

     

    Antwort: Anhand der genannten Fälle erläutern wir hier die Abrechnung.  

     

    Fall 1: Wird ein Zahnarzt dringend zur Behandlung eines dreijährigen behinderten Schmerzpatienten auf eine Pflegestation gebeten und danach das Pflegepersonal beraten, dann sind folgende Positionen abrechenbar.  

     

    Behandlung  

    Bema/GOÄ  

    GOZ/GOÄ  

    Besuch dringend wegen Schmerzen  

    Nr. 7501  

    54 Punkte x 0,9322 (VdAK-Punktwert) = 50,34 Euro  

    Nr. Ä50 + Zuschlag E  

    Faktor 2,3 = 42,90 Euro + 9,33 Euro (Zuschlag)  

    Behandlung eines Kindes unter 4 Jahren  

    Nr. 7003  

    14 Punkte x 0,9322 (VdAK-Punktwert) = 13,05 Euro  

    Zuschlag K2 = 6,99 Euro  

    Beratung Pflegepersonal  

    -  

    Nr. Ä4; Faktor 2,3 = 29,49 Euro  

    Zusätzlich Wegegeld mehr als 2 bis 5 km nach § 8; Beispiel: 5 km  

    Nr. 7820 = 6,65 Euro  

    Wegegeld 0,26 Euro x 10 km = 2,60 Euro  

    + Aufwandsentschädigung  

    1,02 Euro x 10 km = 10,20 Euro