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  • · Fachbeitrag · Visiten

    Besuche bei Pflegebedürftigen nach BEMA und GOZ ‒ Abrechnung ohne Kooperationsvertrag

    von Angelika Schreiber, ZMV, Hockenheim

    | Im Zuge des demografischen Wandels steigt die Zahl älterer Menschen, die nicht oder nicht immer zur zahnärztlichen Untersuchung und Behandlung in die Praxis kommen können. Vor allem Patienten, die in Senioren- bzw. Pflegeheimen oder auch zu Hause betreut werden, sind auf den Besuch des Zahnarztes angewiesen. Die Vergütung von Besuchen und Wegegeld ist im BEMA und in der GOZ unterschiedlich geregelt. Dieser Beitrag erläutert die Honorierung für gesetzlich und privat versicherte Patienten und illustriert diese an drei Beispielen. Kooperationsverträge (gem. § 119b Abs. 2 SGB V) bleiben dabei unberücksichtigt und sind Thema eines Folgebeitrags. |

    Leistungen für den Besuch Pflegebedürftiger nach BEMA

    In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wurde der Leistungsanspruch für Pflegebedürftige zum 01.07.2018 beträchtlich erweitert. Für Details zu den nachstehend beschriebenen Leistungen vgl. AAZ 06/2018, Seite 2 ff.

     

    Hausbesuche

    In der GKV stehen Besuchspositionen nach den BEMA-Nrn. 151 bis 155 zur Verfügung. Die dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung sowie die Durchführung zu bestimmten Zeiten wird in Form der Zuschläge 161a‒f sowie 162a‒f honoriert. Für die Behandlung von Kindern bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres ist ein Zuschlag nach BEMA-Nr. 165 vorgesehen.