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  • 01.03.2007 | Aktuelle Rechtsprechung

    Sind das Bleachen und die Reinigung der Zahnflächen keine zahnheilkundlichen Leistungen?

    Ein Zahnarzt wollte das folgende Franchise-Konzept etablieren: Dentalhygienikerinnen und ZMF sollten selbstständig als Unternehmerinnen die Reinigung und das Bleachen von Zähnen anbieten und durchführen. Dagegen zog die Landeszahnärztekammer Hessen vor Gericht. Die Kammer begründete dies damit, es handele sich bei diesen Tätigkeiten um die Ausübung von Zahnheilkunde, die allein dem Zahnarzt vorbehalten sei.  

     

    In einem vorläufigen Eilverfahren entschied jedoch das Landgericht Frankfurt am 29. September 2006 (Az: 3-12 O 205/06, Abruf-Nr. 070715), das kosmetische Bleachen mit freiverkäuflichen Präparaten und die vorausgehende Reinigung der sichtbaren, frei zugänglichen Zahnflächen seien keine Ausübung der Zahnheilkunde. Diese Maßnahmen würden die Gesundheit des Betroffenen allenfalls geringfügig gefährden und als rein kosmetische Maßnahmen keine Heilzwecke verfolgen. Davon zu unterscheiden seien allerdings Tätigkeiten wie zum Beispiel die Reinigung der Zahntaschen, das Herstellen und Anpassen einer Bleaching-Schiene oder die Bestimmung des Kariesrisikos – dies seien zahnärztliche Leistungen.  

     

    Die am Verfahren beteiligte Landeszahnärztekammer Hessen hat bereits darauf hingewiesen, dass sich die Aussagen des Gerichts wegen der Besonderheit der konkreten Fallgestaltung nicht verallgemeinern lassen. Sie wird diese Rechtsfrage nun im Hauptsacheverfahren klären lassen. Wir werden daher zu gegebener Zeit wieder darauf zurückkommen.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2007 | Seite 6 | ID 84717