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  • 30.04.2009 | Aktuelle Rechtsprechung

    SG Hannover: Behandlungsfehler muss mit sehr großer Wahrscheinlichkeit feststehen

    von Rechtsanwalt Frank Ihde, Hannover

    Das Sozialgericht Hannover hat am 25. Februar 2009 (Az: S 35 KA 9/05; Abruf-Nr. 091432 unter www.iww.de) ein für die Praxis wichtiges Urteil bei der prothetischen Versorgung eines GKV-Patienten gesprochen.  

     

    Der Fall

    Der Zahnarzt streitet sich mit dem Prothetikeinigungsausschuss (PEA) über dessen Entscheidung, wonach er den Kassenanteil für eine prothetische Versorgung einer Überkronung des Zahnes 36 zurückzahlen soll. Der PEA meinte, es sei röntgenologisch nachgewiesen, dass am Kronenrand der distalen Wurzel bereits acht Monate nach Eingliederung eine massive Karies festzustellen war. Dies ließe darauf schließen, dass die Krone bei Eingliederung nicht bis zur Präparationsgrenze gereicht habe, so dass ein Randspalt vorgelegen habe, der zu dieser massiven kariösen Unterminierung geführt habe. Das sei ein Behandlungsfehler.  

     

    Der Gutachter hat dargelegt, dass kariöse Defekte am Kronenrand oder in der Nähe auf dreierlei Art und Weise zustande kommen können: Passungenauigkeit des Kronenrandes, Belassen von Restkaries während der Präparation sowie Pflegedefizite. Eine exakte Beurteilung der Kronenrandgestaltung bei Eingliederung der Krone könne er nicht mehr vornehmen, da diese nur durch eine röntgenologische Dokumentation zur Zeit der Überkronung möglich gewesen wäre. Selbst bei nicht exakter Kronenrandgestaltung wiesen Zähne über mehrere Jahre gelegentlich keinerlei nennenswerte kariöse Defekte auf. Die hier bestehende massive Karies mache es unwahrscheinlich, dass sie aufgrund eines nicht exakten Kronenrandes acht Monate nach der Kroneneingliederung entstanden sei.  

     

    Die Entscheidung