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  • 03.03.2009 | Aktuelle Rechtsprechung

    Drei Entscheidungen des SG Frankfurt zur Abrechnung zahnärztlicher Leistungen

    Das Sozialgericht (SG) Frankfurt hat in drei Urteilen vom 19. März 2008, die jetzt veröffentlicht wurden, folgendes entschieden:  

    Probeexzision einer Zyste neben Zystostomie nicht berechenbar

    Die G0Ä-Nr. 2402 (Probeexzision aus tiefliegendem Körpergewebe ...) ist nur als selbstständige Leistung abrechenbar und der Ansatz neben Bema-Nr. 56 d nicht möglich. Die Fensterung ist mit der Bema-Nr. 56 d (Zy4) abgegolten. Neben der Zy4 ist eine Abrechnung der Probeexzision nach G0Ä-Nr. 2402 nicht möglich, da sie in diesem Zusammenhang keine selbstständige Leistung darstellt. Das Sozialgericht Frankfurt bestätigte in seiner Entscheidung die Ansicht der KZV, die Entfernung des Gewebes sei mit der Hauptleistung abgegolten (Az: S 28 KA 2268/04).  

    Keine Abrechnung erbrachter, aber nicht genehmigter Leistungen

    Die KFO-Behandlung eines Kassenpatienten war nicht in der abgerechneten Weise genehmigt worden. Die Zahnarztpraxis durfte nicht darauf vertrauen, dass die Kosten einer von der Genehmigung abweichenden Behandlung durch die Krankenkasse erstattet würden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass nachträglich eine andere Behandlung beantragt wurde, weil diese auch nicht genehmigt wurde. Die Zahnärzte haben außerdem keinen Anspruch auf Vergütung der durch die Kasse zwar genehmigten, aber von ihnen nicht erbrachten Leistungen (Az: S 28 KA 2099/04).  

    Dysgnathie-Operationen gehören zum ärztlichen Fachgebiet

    Dysgnathie-Operationen sind dem ärztlichen Fachgebiet zuzuordnen und über die KV abzurechnen. Die Aufteilung eines Behandlungsfalles auf zwei Abrechnungen über die KZV und die KV ist unzulässig. Sofern einzelne Leistungen über die KV abgerechnet werden, ist die Abrechnung weiterer Leistungen über die KZV in einem einheitlichen Behandlungsfall nicht erlaubt. Doppelt zugelassene Zahnärzte dürfen die in einem einheitlichen Behandlungsfall durchgeführten Leistungen entweder nur über die KZV oder nur über die KV abrechnen (Az: S 28 KA 2165/04).  

     

    Im Übrigen lässt auch der Bema die Abrechnung von Dysgnathie-Operationen über die KZV nicht zu. Leistungen, die nicht im Bema beschrieben sind, sind auch nicht als vertragszahnärztliche Leistungen zu erbringen. Lediglich Nr. 3 der Allgemeinen Bestimmungen zum Bema enthält die Erweiterungsmöglichkeit, dass nicht im Bema enthaltene zahnärztliche Leistungen nach der GOÄ´82 in der jeweils gültigen Fassung abgerechnet werden können. Diese Öffnungsklausel bezieht sich ausdrücklich auf zahnärztliche Leistungen, die hier aber nicht vorliegen - so das Gericht.