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  • · Fachbeitrag · Bescheinigungen

    So rechnen Sie kurze Bescheinigungen nach BEMA-Nr. 7700/Nr. Ä70 bei GKV-Patienten ab

    von Isabel Baumann, Betriebswirtin (Dipl. VWA), Praxismanagerin, Mülsen, praxiskonzept-baumann.de

    Kurze Bescheinigungen, Arbeitsunfähigkeits-(AU-)Bescheinigungen, Zeugnisse, Bonushefte und Rezepte werden in Zahnarztpraxen täglich ausgestellt. Doch wann genau darf für das Erstellen etwas berechnet werden? Wo liegen die gebührenrechtlichen Grundlagen? Und was ist bei der Dokumentation zu beachten? Dieser Beitrag erklärt die Abrechnungsbesonderheiten anhand eines Praxisbeispiels.

    Eine Leistung – zwei unterschiedliche Gebührenziffern

    Die BEMA-Nr. 7700 und die GOÄ-Nr. 70 beschreiben inhaltlich genau dieselbe Leistung (eine kurze Bescheinigung, ein kurzes Zeugnis oder eine Arbeitsunfähigkeits-(AU-)Bescheinigung), unterscheiden sich jedoch im Abrechnungskontext und System:

     

    • Die BEMA-Nr. 7700 ist die Gebührenposition für Vertragszahnärzte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), wenn sie im Rahmen des BEMA-Anhangs (BEMA-GOÄ) Leistungen nach der GOÄ abrechnen. Sie gilt für Kassenpatienten und ist fest bewertet (oft über Punktwerte/Euro-Beträge der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen).