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  • 01.03.2011 | Aktuelle Rechtsprechung

    Beihilfe für GOZ-Nr. 200 bei Versiegelung von Glattflächen vor Einsetzen des Brackets?

    Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat am 15. Juni 2010 (Az: 26 K 2402/09; Abruf-Nr. 110621) entschieden, dass eine Abrechnung der GOZ-Nr. 200 für die Versiegelung von Zähnen an den Glattflächen vor Befestigung eines Brackets nicht beihilfefähig ist. Zum einen war die Abrechnung nicht als Analogabrechnung gekennzeichnet, zum anderen sei die Versiegelung von Zähnen beim Inkrafttreten der GOZ bereits bekannt gewesen.  

     

    Zuvor hatte am 21. September 2009 (Az: 12 K 6383/07, Abruf-Nr. 093542) das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden, dass die Analogabrechnung der Nr. 200 pro Zahn für die Versiegelung des Bracketumfeldes korrekt war. Begründung: GOZ-Nr. 610 schließe die Versorgung der Zahnoberfläche nicht mit ein. In Zweifelsfällen sollten Sie sich auf dieses Urteil berufen.  

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 1 | ID 142620