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  • · Refresher

    Versiegelungen von Fissuren und Glattflächen ‒ so rechnen Sie richtig ab!

    Bild: ©Davizro Photography - stock.adobe.com

    von Angelika Schreiber, ZMV, Hockenheim

    | Im Rahmen der Kariesprävention spielt die Versiegelung von Fissuren und Glattflächen eine hervorgehobene Rolle. Viele gesetzliche Krankenkassen bezuschussen oder übernehmen daher Versiegelungsleistungen, die über den Sachleistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hinausgehen ( AAZ 04/2022, Seite 11 ff.) Doch auch bei Erwachsenen kann eine Versiegelung indiziert sein. Welche Arten der Versiegelung es gibt und wie sie abgerechnet werden, fasst dieser Beitrag zusammen. Die jeweiligen Beispiele enthalten nur die Hauptleistungen. |

    Fissurenversiegelung zur Kariesprävention

    Im Rahmen des Individualprophylaxe-Programms übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Fissurenversiegelung der ersten und zweiten bleibenden Molaren (6er und 7er) bei Patienten vom 6. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Sie wird nach BEMA-Nr. IP5 abgerechnet.

     

    Bei vorzeitigem Zahndurchbruch des 1. Molaren (6er) darf die IP5 auch vor Erreichen des 6. Lebensjahres erbracht und abgerechnet werden.