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  • 01.11.2005 | Aktuelle Fallbeispiele

    Wiederherstellungsmaßnahmen an Kronen und Brücken

    Reparaturmaßnahmen an Kronen und festsitzendem Zahnersatz kommen in der zahnärztlichen Praxis relativ häufig vor. Deshalb ist es wichtig, nicht nur die bei der Abrechnung zu beachtenden Bestimmungen, sondern auch die Möglichkeiten, die Bema und GOZ in diesem Bereich bieten, genau zu kennen und optimal umzusetzen. Diese Bestimmungen und Möglichkeiten stellen wir anhand des folgenden Fallbeispiels dar, wobei wir uns selbstverständlich bewusst sind, dass eine derartige Häufung von Wiederherstellungsmaßnahmen in der Praxis bei ein und demselben Patienten so nicht vorkommt. Wie immer sind Leistungen, die auch ein Kassenpatient privat bezahlen muss, mit einem * gekennzeichnet.  

     

    Beispiel

    Datum  

    Behandlung  

    Bema  

    GOZ/GOÄ  

    12.03.  

    Patient kommt mit herausgefallenen Kronen 11, 21  

     

     

    Untersuchung der Zähne 11, 21: beide o.B.  

    –  

    Ä 5  

    Beratung (3 Minuten): Krone 11 soll wiedereingesetzt, Krone 21 soll vor dem Rezementieren neu verblendet werden  

    Ä 1  

    Ä 1  

    11: Krone wiederbefestigt  

    24 a  

    231  

    21: Provisorische Krone eingesetzt  

    19  

    227  

    14.03.  

    21: Provisorische Krone abgenommen  

    –  

    –  

    21: Vestibulär und inzisal neu verblendete Krone zementiert  

    24 a, 24 b  

    232  

    08.04.  

    34: Voll verblendete Krone mit gegossenem Stiftaufbau ist locker  

    34: Krone abgenommen  

     

    EKr  

     

    229  

    34: anschließend Stiftaufbau entfernt  

    EKr  

    230  

    34: Provisorische Stiftkrone eingesetzt  

    21  

    228  

    10.04.  

    34: Stiftprovisorium abgenommen  

    –  

    –  

    34: Gegossenen Stiftaufbau wiedereingesetzt  

    24 a  

    (231)  

    34: Krone mit neuer Vollverblendung wiedereinzementiert  

    232*  

    232  

    12.08.  

    Brücke 37 - - 34 33 herausgefallen, Verblendungen 34, 35 defekt  

    Symptombezogene Untersuchung  

     

    –  

     

    Ä 5  

    Beratung (5 Minuten)  

    Ä 1  

    Ä 1  

    Provisorische Brücke 37 - - 34 33 eingesetzt  

    5 x 19  

    227,  

    2 x 512, 514  

    15.08.  

    Brücke 37 - - 34 33 nach vestibulärer Neuverblendung der Krone 34 und des Brückengliedes 35 wiedereinzementiert  

    95 b, 95 c, 232*  

    511, 231, 2 x 232  

    12.10.  

    Implantatgetragene Krone 32 (von kariesfreien Zähnen begrenzt) hat sich gelöst  

     

     

    Symtombezogene Untersuchung  

    –  

    Ä 5  

    Beratung (5 Minuten): Krone soll nach Neuverblendung wiedereingesetzt werden  

    Ä 1  

    Ä 1  

     

    32: Provisorische Krone eingegliedert  

    19i  

    227  

    14.10.  

    32: Provisorische Krone abgenommen  

    –  

    –  

     

    32: Krone einprobiert (Farbe passt nicht)  

    –  

    –  

     

    32: Provisorische Krone wiederbefestigt  

    24 ci  

    –  

    16.10.  

    32: Vestibulär neu verblendete Krone auf Implantatkopf rezementiert  

    24 ai, 24 bi  

    232  

    Erläuterungen zur Tabelle

    12. März  

    Das bloße Wiederbefestigen einer gelösten Krone wird nach Bema unter der Nr. 24 a, nach GOZ unter der Nr. 231 („Wiedereingliederung einer Einlagefüllung oder Krone oder Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz“) abgerechnet. In diesem Zusammenhang sei auf die bemerkenswerte Tatsache hingewiesen, dass die Nr. 231 auch die Neuverblendung an einer herausnehmbaren Prothese, insbesondere an einem Außenteleskop (!), einschließt, die bei einem Kassenpatienten unter die Nr. 24 b fällt. Bei diesem löst das bloße Wiederbefestigen einer Krone den Festzuschuss 6.8 aus.  

     

    14. März