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  • 01.04.2010 | Abrechnungsquiz

    Testen Sie Ihre Abrechnungskenntnisse!

    Mit diesem Quiz können Sie in Zukunft regelmäßig Ihr Abrechnungswissen überprüfen. Kreuzen Sie an, welche Aussagen aus Ihrer Sicht richtig sind. Die Lösungen finden Sie im Online-Service, Rubrik „Abrechnungsquiz“ und demnächst im Mai-Heft. Beachten Sie dazu bitte auch das Editorial zu Beginn dieser Ausgabe.  

     

    Mit unserem neuen Online-Tool können Sie diese Fragen auch online beantworten (service.iww.de/quiz/index.php/quiz/fragebogen/AAZ-04-2010) und bekommen nach jeder Frage angezeigt, ob Sie mit Ihrer Antwort richtig gelegen haben.  

     

    1.  

    Wie kann die Abnahme, Reinigung und Wiedereingliederung einer Krone als Suprakonstruktion auf Implantat nach der GOZ berechnet werden?  

    a  

    GOZ-Nr. 229 Abnahme Krone  

     

    b  

    GOZ-Nr. 405 Beläge entfernen  

     

    c  

    GOZ-Nr. 231 Wiederbefestigen Krone  

     

    d  

    GOZ-Nr. 232 Wiederherstellung und Wiedereingliederung einer Krone  

     

    e  

    GOZ-Nr. 905 Sekundärteil auswechseln (gegebenenfalls)  

     

     

    2.  

    In welchen Fällen ist der Funktionsabdruck nach GOZ-Nrn. 518 oder 519 berechnungsfähig?  

    a  

    Totale Prothese  

     

    b  

    lnterimsprothese  

     

    c  

    Teilunterfütterung  

     

    d  

    Indirekte totale Unterfütterung  

     

    e  

    Nur wenn ein Funktionslöffel angefertigt wurde  

     

    f  

    Immer, wenn funktionell abgeformt wird  

     

     

    3.  

    Welche Alternativen bieten sich für die Berechnung der „PZR“ an?  

    a  

    § 2 Abs. 3 GOZ Verlangensleistung  

     

    b  

    Analog nach § 6 Abs. 2 GOZ, zum Beispiel GOZ-Nr. 404  

     

    c  

    GOZ-Nr. 405 und GOZ-Nr. 407 mit deutlich reduziertem Steigerungsfaktor für die Zähne, an denen klinisch sichtbare Konkremente entfernt wurden  

     

    d  

    Pauschalhonorar ohne Vereinbarung  

     

     

    4.  

    Was kann dem GKV-Patienten zusätzlich zur Wurzelkanalbehandlung privat in Rechnung gestellt werden?  

    a  

    GOZ-Nr. 240 (Elektrometrische Längenbestimmung)  

     

    b  

    Sterilisation je Wurzelkanal mit Laser nach § 2 Abs. 3 GOZ  

     

    c  

    GOZ-Nr. 315 (Endodontische Stabilisierung)  

     

    d  

    GOZ-Nr. 242 (Elektrophysikalisch-chemische Methoden)  

     

    e  

    Besondere Kondensation bei der Wurzelfüllung  

     

    f  

    Teure Wurzelkanalinstrumente zum einmaligen Gebrauch  

     

    g  

    Besonderer Aufwand durch Einsatz einer Lupenbrille  

     

    h  

    Besonderer Aufwand durch Einsatz eines OP-Mikroskops  

     

    i  

    Besonderer Aufwand wegen Wurzelkrümmung, obliteriertem Wurzelkanal oder ähnlichem  

     

    j  

    Bleichen intrakanalär nach § 2 Abs. 3 GOZ  

     

     

    5.  

    Welche Materialkosten können zu GOZ-Leistungen berechnet werden?  

    a  

    Abformmaterialien  

     

    b  

    Anästhetikum  

     

    c  

    Nahtmaterial  

     

    d  

    Implantatteile  

     

    e  

    Mittel zur Blutstillung  

     

    f  

    Knochenersatzmaterial  

     

    g  

    Konfektionierte provisorische Hülse  

     

    h  

    Knochenfräse zur einmaligen Verwendung  

     

     

    6.  

    Welchen Zeitraum beschreibt die GOÄ als Behandlungsfall?  

    a  

    So lange ein Patient ununterbrochen in Behandlung ist  

     

    b  

    Sechs Monate  

     

    c  

    Ein Quartal  

     

    d  

    Einen Monat  

     

     

    7.  

    Was unterscheidet die Bema-Nr. P203 von der GOZ-Nr. 410  

    a  

    Die Bema-Nr. P203 wird für einen geschlossenen, die GOZ-Nr. 410 für einen offenen parodontalchirurgischen Eingriff berechnet.  

     

    b  

    Die Bema-Nr. P203 umfasst gegebenenfalls auch die Bearbeitung des Kieferknochens, während diese zusätzlich zur GOZ-Nr. 410 berechenbar ist.  

     

    c  

    Die Bema-Nr. P203 wird nur für mehrwurzelige, die GOZ-Nr. 410 dagegen für alle Seitenzähne berechnet.  

     

    d  

    Die Bema-Nr. P203 kann nur für Molaren, die GOZ-Nr. 410 dagegen auch für Prämolaren berechnet werden.  

     

     

    8.  

    Wie rechnet man die Verankerung zweier Eckenaufbauten an einem Frontzahn mit je zwei parapulpären Stiften nach Bema und GOZ ab?  

    a  

    Bema: 2 x F 4, 2 x St; GOZ: 2 x 211, 3 x 213  

     

    b  

    Bema: 2 x F 4, 1 x St; GOZ: 2 x 211, 3 x 213  

     

    c  

    Bema: 2 x F 4, 1 x St; GOZ: 2 x 211, 1 x 213  

     

    d  

    Bema: 2 x F 4, 4 x St; GOZ: 2 x 211, 4 x 213  

     

     

    9.  

    Welche Einschränkung gilt für Bema-Nr. 14?  

    a  

    Sie ist nur bei Kindern und Jugendlichen abrechenbar.  

     

    b  

    Sie ist nur bei Milchzähnen abrechenbar.  

     

    c  

    Sie ist nur einmal pro Sitzung abrechenbar.  

     

    d  

    Sie ist nur bei metallenen Konfektionskronen abrechenbar.  

     

    e  

    Laborgefertigte Kinderkronen müssen mit den Eltern des Kindes privat vereinbart werden.  

     

     

    10.  

    Wie rechnet man das Wiedereinsetzen der gelösten Brücke (K-K-B-B-B-B-K-K) beim Privatpatienten ab?  

    a  

    Nr. 511 GOZ  

     

    b  

    Nr. 511 GOZ + 1 x Nr. 231 GOZ  

     

    c  

    Nr. 511 + 2 x Nr. 231 GOZ  

     

    d  

    4 x Nr. 231 GOZ  

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2010 | Seite 17 | ID 134690