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  • 06.07.2010 | Abrechnungsquiz

    Testen Sie Ihre Abrechnungskenntnisse!

    Mit diesem Quiz können Sie Ihr Wissen testen. Kreuzen Sie an, welche Aussagen aus Ihrer Sicht richtig sind. Die Lösungen finden Sie am Ende dieses Beitrags. Sie können für das Quiz auch unser Online-Tool nutzen (http://service.iww.de/quiz/index.php/quiz/fragebogen/AAZ-07-2010/), dann bekommen Sie die richtigen bzw. falschen Antworten sofort angezeigt. Grüne Felder markieren richtige, rote Felder falsche Antworten. Am Schluss erhalten Sie eine Auswertung.  

     

    Nr.  

    Frage  

    Richtig  

    Falsch  

    1.  

    Vor einer Versorgung mit Einzelzahnkronen an den Zähnen 24 und 26 wird bei einem gesetzlich versicherten Patienten eine umfangreiche Sanierung durchgeführt. Der Zahn 24 wird mit einer Wurzelfüllung versorgt, Zahn 26 wird exkaviert und erhält eine indirekte Überkappung. Beide Zähne werden keimdicht provisorisch versorgt. Über den Erfassungsschein werden die Anästhesien, eine Vitalitätsprüfung, 2 x VitE, 2 x WK, 2 x WF, Cp und
    2 x F2-ZE abgerechnet.  

     

     

     

     

     

     

    2.  

    Bei einem Patienten werden am Zahn 37 die Kavitäten m-o-l und o-d-b mit Füllungen versorgt. Beide Füllungen müssen mit je zwei Stiften verankert werden. Über den Erfassungsschein werden abgerechnet: 2 x F3, 2 x St,
    4 x Material für Stifte.  

     

     

     

     

     

     

    3.  

    Ein Patient weist ästhetisch unbefriedigende 2er im Oberkiefer auf. Diese Zähne werden mit Kunststoff schmelzadhäsiv in mehreren Schichten umgeformt. Die Berechnung erfolgt als Privatleistung nach § 6 Abs. 2 GOZ analog („Schmelzadhäsive mehrschichtige Zahnumformung“).  

     

     

     

     

     

     

    4.  

    Nach der Präparation von vier Zähnen wird in der Praxis ein Provisorium hergestellt und eingegliedert. In der gleichen Sitzung wird zur Sicherheit
    - für den Fall des Bruchs des Provisoriums - ein Ersatzprovisorium hergestellt. Dies verbleibt in der Praxis. Nach Abschluss der Behandlung ist es jedoch nicht benötigt worden. Auf dem Heil- und Kostenplan wird die
    Nr. 19 insgesamt 8 x plus 8 x Kunststoff berechnet.  

     

     

     

     

     

     

    5.  

    Frau Klare ruft am Samstag abend um 21:15 Uhr bei ihrem Zahnarzt an. Ihre dreijährige Tochter leidet unter Zahnschmerzen. Der Zahnarzt bittet Frau Klare, um 22:15 Uhr in der Praxis zu erscheinen. Welche Leistungen können berechnet werden? Frau Klare ist privat versichert.  

     

    a) Beratung (Ä1)  

     

     

    b) Symptombezogene Untersuchung (Ä5)  

     

     

    c) Zuschlag A  

     

     

    d) Zuschlag B  

     

     

    e) Zuschlag C  

     

     

    f) Zuschlag D  

     

     

    g) Zuschlag K1  

     

     

    h) Zuschlag K2  

     

     

    6.  

    Neben der Wurzelkanalbehandlung für einen Kassenpatienten können die folgenden Leistungen zusätzlich privat vereinbart werden:  

     

    a) Elektrometrische Längenbestimmung (GOZ-Nr. 240)  

     

     

    b) Zuschlag für das OP-Mikroskop (GOÄ-Nr. 440)  

     

     

    c) Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden  

     

     

    d) Mehraufwand für maschinelle Aufbereitung  

     

     

    e) Teure Aufbereitungsinstrumente  

     

     

     

     

     

     

    7.  

    Ein Patient mit nachgewiesener Amalgamallergie erhält an Zahn 24 eine zweiflächige dentin-adhäsive Rekonstruktion mit aufwändiger Farbgestaltung im Seitenzahngebiet. Die Praxis rechnet folgende Leistungen ab:  

     

    a) 24/216/SDA-Rekonstruktion gemäß § 6 Abs. 2 GOZ; entsprechend Einlagefüllung zweiflächig  

     

     

    b) abzüglich: 24/13f/Kompositfüllung im Seitenzahnbereich  

     

     

     

     

     

     

    8.  

    Die privat versicherte Frau Thomsen wünscht den Austausch ihrer intakten Amalgam-Füllungen. Die Zähne sind ansonsten gesund. Die Praxis berechnet die neuen „weißen Füllungen“ und gibt auf der Rechnung an: „Leistung gemäß § 1 Abs. 2 GOZ auf Verlangen der Patientin“. Drei Wochen später erscheint Frau Thomsen wieder und behauptet, es sei der Praxis anzulasten, dass ihre private Versicherung die Leistung nicht erstattet hat. War die Abrechnung richtig oder falsch?  

     

     

     

     

     

     

    9.  

    Welche Bema-Leistungen gehen nicht in das Budget des Zahnarztes, können also erbracht und ohne Kürzungen berechnet werden?  

     

    a) Bema-Nr. 01 (Untersuchung)  

     

     

    b) Bema Nr. FU (Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung)  

     

     

    c) Bema-Nr. IP1 - IP5  

     

     

    d) Bema-Nr. 04 (PSI-Code)  

     

     

    e) Laborkosten  

     

     

    f) Aufbissschienen  

     

     

     

     

     

     

    10.  

    Die GOZ-Nr. 001 (Eingehende Untersuchung) kann einmal je Halbjahr berechnet werden.  

     

     

     

     

     

     

    11.  

    Der Zahnarzt berät sich in seiner Mittagspause telefonisch mit dem MKG-Chirurgen wegen der geplanten Implantation bei einem Patienten. Was kann er hierfür berechnen?  

     

    a) Bema: 7600 (Konsil) + Telefongebühren  

     

     

    b) Bema: 7600 (Konsil) + Telefongebühren + 03 (Zuschlag für Leistungen außerhalb der Sprechstunde)  

     

     

    c) GOZ: Ä60 (Konsil) + Telefongebühren  

     

     

    d) GOZ: Ä60 (Konsil) + Telefongebühren + Zuschlag A (für Leistungen außerhalb der Sprechstunde)  

     

     

    e) Es kann nichts berechnet werden.  

     

     

     

    Lösungen

    Nr.  

    Lösung  

    1.  

    Die Abrechnung ist falsch. Mit den Leistungen nach Bema-Nr. 35 (WF) und Bema-Nr. 25 (CP) ist der provisorische Verschluss abgegolten. F2-ZE kann hierfür nicht abgerechnet werden.  

    2.  

    Die Abrechnung ist falsch. Neben der Bema-Nr. 16 (St) können die Kosten für parapulpäre Stifte nicht berechnet werden. Werden zweiflächige Füllungen mit Stiften verankert, kann die Bema-Nr. 16 (St) nicht abgerechnet werden, aber die Kosten für die verwendeten Stifte.  

    3.  

    Die Abrechnung ist falsch. Die Umformung von Zähnen ist eine ästhetische Leistung. Nach § 6 Abs. 2 GOZ (analog) sind nur medizinisch notwendige zahnärztliche Leistungen berechenbar.  

    4.  

    Die Abrechnung ist falsch. Die Bema-Nr. 19 kann zwar je Zahn einmal nachberechnet werden, wenn das Provisorium zu Bruch gegangen ist. Die Zweitanfertigung als reine Vorsichtsmaßnahme kann jedoch nicht berechnet werden.  

    5.  

    Die Antworten 5 a), b), e), f), g) sind korrekt. Neben der Beratung (Ä1) und der symptombezogenen Untersuchung können die Zuschläge C, D und K1 berechnet werden. Für das Telefonat um 21:15 Uhr (Terminvereinbarung) kann keine Gebühr berechnet werden.  

    6.  

    Die Antworten 6 a) und c) sind korrekt. Neben der Wurzelkanalbehandlung nach Bema können nur selbstständige Leistungen berechnet werden. Dies sind die elektrometrische Längenbestimmung (GOZ-Nr. 240) und die Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden (GOZ-Nr. 242). Der Zuschlag für das OP-Mikroskop kann nur als Zuschlag neben einigen chirurgischen Leistungen nach der GOÄ berechnet werden. Werden Wurzelkanäle maschinell aufbereitet, kann die gesamte Wurzelkanalbehandlung privat vereinbart werden. Ein zusätzliches Honorar ist nicht zulässig. Das gilt auch für teure Aufbereitungsinstrumente. Benutzt der Zahnarzt diese bei der Wurzelkanalbehandlung nach Bema, sind die Materialien mit der Gebühr abgegolten.  

    7.  

    Die Abrechnung ist falsch. Bei einer Mehrkostenberechnung darf nur die jeweils preisgünstigste Füllung in Abzug gebracht werden. Dies ist im vorgestellten Fall dann die Bema-Nr. 13b (§ 28 Abs. 2 SGB V: „In diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen.“)  

    8.  

    Die Abrechnung ist korrekt. Gemäß § 1 Abs. 2 GOZ darf der Zahnarzt nur medizinisch notwendige Leistungen nach der GOZ berechnen. Leistungen, die über das Maß des medizinisch Notwendigen hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Patienten erbracht wurden. Nach § 10 GOZ sind solche Verlangensleistungen in der Rechnung entsprechend zu kennzeichnen. Und da die private Krankenversicherung auch nur die notwendige Heilbehandlung erstattet, ist es völlig richtig, wenn diese die Erstattung verweigert.  

    9.  

    Die Antworten 9 b), c), e) sind korrekt. Das Ausgabenvolumen in der Vertragszahnheilkunde ist durch das Budget begrenzt. Das Gesamthonorar wird nach einem Honorarverteilungsschlüssel von den KZVen verteilt. Nicht unter budgetierte Leistungen fallen Früherkennungsuntersuchungen, Prophylaxe-Leistungen nach IP1 bis IP5 sowie Material- und Laborkosten. Die Untersuchung (01), der PSI-Code (04) sowie die Aufbissschienen sind budgetiert.  

    10.  

    Die Aussage ist falsch. Die 001 GOZ (Eingehende Untersuchung) kann so oft berechnet
    werden wie sie notwendig ist. Die GOZ gibt keine Fristen vor.  

    11.  

    Die Antworten 11 b) und c) sind korrekt. Bema: 7600 (Konsil) + Telefongebühren + 03 (Zuschlag für Leistungen außerhalb der Sprechstunde) GOZ: Ä60 (Konsil) + Telefongebühren. Hier kann der Zuschlag A nicht berechnet werden, denn die Zuschläge A bis D sind „Zuschläge zu Beratungen und Untersuchungen nach den Nrn. 1, 3, 4, 5 und 6. Der richtige Zuschlag für die GOÄ-Nr. 60 wäre der Zuschlag E. Dieser kann aber nur für die für dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung berechnet werden.  

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2010 | Seite 9 | ID 136933