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  • 29.01.2008 | Abrechnung zahntechnischer Leistungen, Teil 4

    Laborabrechnung in Verbindung mit dem Bema: Die Versorgung mit Kronen

    In den ersten Teilen hatten wir über Arbeitsvorbereitung und Modellherstellung (Nr. 10/07, S. 11 ff.), die Abrechnung der Herstellung einer Keramikkrone (Nr. 11/07, S. 16 ff.) und von Bissnahmen (Nr. 1/08, S. 13 ff.) berichtet. Nachfolgend geht es um die Abrechnung der Versorgung von Kronen.  

     

    Ob die Versorgung letztendlich eine Vertragsleistung darstellt, richtet sich nach den Richtlinien für Zahnersatz und Zahnkronen sowie nach den Festzuschuss-Richtlinien. Als Faustregel kann hierbei festgehalten werden: Wenn die jeweilige Krone nach Bema berechnet wird, muss auch die zahntechnische Leistung nach einer BEL-Nummer berechnet werden. Erfolgt die zahntechnische Abrechnung außerhalb des BEL II, dann sind auch die zahnärztlichen Honorare in der Regel nach GOZ abzurechnen.  

     

    Bema-Nrn. 20a und 91a

    Versorgung eines Einzelzahnes durch eine metallische Vollkrone 

    Metallische Vollkrone zur Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke 

    Die Bema-Nrn. 20a und 91a kommen für die Zähne 18 bis 16, 28 bis 26, 48 bis 45 und 35 bis 38 im Fall einer Regelversorgung zum Ansatz.  

     

    BEL-Nr. 1021

    Vollkrone Metall