Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 02.02.2009 | Abrechnung zahntechnischer Leistungen

    Die Abrechnung einer vollkeramischen Brücke als gleichartige Versorgung

    Vollkeramische Restaurationen haben sich im Praxisalltag sehr stark durchgesetzt. Die Abrechnung stellt jedoch immer wieder eine besondere Herausforderung dar. Dies zeigen Anfragen unserer Leser. Das folgende Beispiel zeigt die Abrechnung der zahntechnischen Leistungen einer vollkeramischen Brücke als gleichartige Versorgung mit den BEL-II-Gebühren und für die außervertraglichen zahntechnischen Leistungen die Möglichkeiten zur Berechnung mit der BEB oder der neuen „BEB Zahntechnik“.  

     

    Beispiel

    TP  

     

     

    KM  

    BM  

    KM  

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    R  

     

     

    K  

    BV  

    KV  

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    B  

    f  

     

     

    f  

     

    k  

    k  

    k  

    k  

    k  

    k  

     

     

     

     

    f  

     

    18  

    17  

    16  

    15  

    14  

    13  

    12  

    11  

    21  

    22  

    23  

    24  

    25  

    26  

    27  

    28  

     

    48  

    47  

    46  

    45  

    44  

    43  

    42  

    41  

    31  

    32  

    33  

    34  

    35  

    36  

    37  

    38  

    Wichtig ist zunächst bei einer gleichartigen Versorgung, dass nur diejenigen Leistungen außerhalb des BEL II berechnet werden dürfen, die allein auf Grund der Gleichartigkeit der Leistung erbracht werden müssen. So werden häufig der „Split Cast Sockel“ oder auch das „Dowel Pin setzen“ bei gleichartigen Leistungen berechnet. Diese Leistungen sind bei gleichartigen Versorgungen in der Regel nicht abrechenbar, wenn diese auch zur Erbringung der zahntechnischen Leistungen bei einer Regelversorgung angefallen wären. Die Abrechnung der zahntechnischen Leistungen einer gleichartigen vollkeramischen Brücke könnte wie folgt aussehen:  

     

    BEL-II-Nr.  

    Leistungsbezeichnung  

    BEB-Nr.  

    Leistungsbezeichnung  

    BEB Zahntechnik Nr.  

    Leistungsbezeichnung  

    2 x 0010  

    Modell  

    2 x 2282  

    Krone aus Keramik gefräst, zur Keramik-verblendung  

    2 x 2.09.01.0  

    Modell digitalisieren  

    1 x 0051  

    Sägemodell  

    1 x 2354  

    Brückenglied gefräst, zur Keramikverblendung  

    2 x 2.09.02.0  

    Segment digitalisieren  

    1 x 0120  

    Mittelwert-artikulator  

    3 x 2612  

    Mehrflächige Verblendung aus Keramik  

    2 x 2.09.03.0  

    Präparationsgrenze digitalisieren  

     

     

    2 x 5306  

    Keramik konditionieren  

    2 x 2.09.04.0  

    CAD-Einzelkrone konstruieren  

     

     

    2 x 5401  

    Keramik ätzen  

    1 x 2.09.06.0  

    CAD-Verbundkonstruktion konstruieren  

     

     

     

     

    3 x 2.10.05.0  

    CAM-Fräsen aus Keramik  

     

     

     

     

    3 x 2.10.06.0  

    Gerüst sintern/infiltrieren  

     

     

     

     

    3 x 2.11.01.0  

    Vollverblendung für Fräskeramik  

    Erläuterungen zu den BEL-II-Positionen

    BEL-Nr. 0010: Unter dieser Position werden alle erstellten Modelle aus Hartgips oder Superhartgips abgerechnet, sofern es sich nicht um Modelle zur Stumpfherstellung handelt. In der Regel sind dies Planungs-, Dokumentations- und Situationsmodelle, aber auch Arbeits-, Gegenkiefer- und Kontrollmodelle sowie als Gipskontor bei Unterfütterungen.