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  • 01.01.2007 | Abrechnung nach Bema und GOZ

    Welche Gebührennummer ist korrekt? (Teil 4)

    Entscheiden Sie sich bei der Abrechnung der folgenden Behandlungssituationen für eine der angegebenen Bema- bzw. GOZ-Nummern, wobei auch beide oder keine der angegebenen Möglichkeiten zutreffend sein können. Lesen Sie nicht gleich die Erläuterung durch, sondern versuchen Sie, selbstständig die korrekte Lösung zu finden. Zusätzlich ansatzfähige Gebührennummern, die mit dem zur Debatte stehenden Sachverhalt nichts zu tun haben, haben wir der Übersichtlichkeit halber weggelassen.  

     

    Erster Fall (Bema): P 201 oder P 203?

    Datum  

    Zahn  

    Behandlung  

    Bema  

    04.10.  

    26, 27  

    Infiltrationsanästhesie  

    I  

    Gingivektomie (im Rahmen einer systematischen Par-Behandlung)  

    2 x ?  

    Erläuterungen: Die Bema-Nrn. P 201 und P 203 werden für parodontal-chirurgische Maßnahmen an mehrwurzeligen Zähnen abgerechnet und unterscheiden sich allein durch die Art des Vorgehens: Die Nr. P 201 betrifft geschlossene, die Nr. P 203 dagegen offene Eingriffe. Dabei ist die Abrechnungsbestimmung 2 zu den Nrn. P 200 und P 201 zu berücksichtigen: „Die Gingivektomie oder Gingivoplastik ist nach Nr. P 200 oder P 201 abrechnungsfähig.“ Beide Maßnahmen, bei denen ja in der Tat nicht aufgeklappt wird, gelten daher als geschlossene Verfahren. Somit ist im Beispielsfall der Ansatz der Bema-Nr. P 201 korrekt.  

     

    Zweiter Fall (GOZ): Nr. 700 oder 701?

    Datum  

    Zahn  

    Behandlung  

    GOZ  

    16.10.  

     

    OK-, UK-Abformung für Aufbissschiene  

    –  

    19.10.  

    OK- Aufbissschiene ohne okklusal adjustierte Oberfläche einprobiert, im Mund mit Kunststoff schrittweise adjustiert und anschließend eingesetzt  

     

    ?  

    Erläuterungen: Die GOZ-Nr. 700 wird für das Eingliedern einer Aufbissschiene ohne okklusal adjustierte Oberfläche abgerechnet, während die Nr. 701 für das Einsetzen einer mit Kunststoff an den Gegenkiefer angepassten Schiene anfällt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Oberfläche im Artikulator oder direkt im Patientenmund aufgebaut wird. Maßgeblich für den Ansatz der Nr. 701 ist lediglich, dass letztendlich eine okklusal adjustierte Schiene eingesetzt wird. Da dies im vorliegenden Fall zutrifft, ist hier der Ansatz der GOZ-Nr. 701 korrekt. Die anfallenden zahntechnischen Laborkosten sind zusätzlich berechenbar.