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  • 01.05.2005 | Abrechnung nach Bema und GOZ

    Testen Sie Ihr Abrechnungswissen, Teil 3

    In diesem Beitrag haben wir wieder zehn interessante Abrechnungsfragen für Sie zusammengestellt. Von den Lösungen ist immer nur eine richtig. Auf Seite 18 finden Sie die Antworten mit näheren Erläuterungen.  

     

    Frage 1: Sind die Positionen Cp und P auch bei Milchzähnen abrechenbar?  

    a.  

    ja, grundsätzlich  

    b.  

    nur die Cp, nicht aber die P  

    c.  

    nur die P, nicht aber die Cp  

    d.  

    Beide sind nur an bleibenden Zähnen abrechenbar.  

     

    Frage 2: Wann kann bei der Versorgung eines Kassenpatienten mit einem Inlay eine Mehrkostenberechnung vorgenommen werden?  

    a.  

    immer  

    b.  

    nur wenn der Patient unter einer Allergie gegen Amalgambestandteile leidet  

    c.  

    wenn er ein Inlay wünscht und der fragliche Zahn einer Füllung bedarf  

    d.  

    grundsätzlich nie  

     

    Frage 3: Das Kürzel „V“ im Feld „Regelversorgung“ bzw. „Therapieplanung“ des Heil- und Kostenplanes bedeutet:  

    a.  

    Verblendung  

    b.  

    Vollverblendung  

    c.  

    Vestibuläre Verblendung  

    d.  

    Kunststoffverblendung  

     

    Frage 4: Bei einem unteren Molaren mit vier Wurzelkanälen werden nachein-ander folgende Maßnahmen durchgeführt: Leitungsanästhesie, Eröffnung der Pulpenhöhle, Vitalexstirpation, Kanalaufbereitung, medikamentöse Einlage, provisorischer Verschluss. Was rechnet man nach Bema ab?  

    a.  

    L 1, Trep 1, 4 x VitE, 4 x WK, Med  

    b.  

    L 1, 4 x VitE, 4 x WK, 4 x Med  

    c.  

    L 1, Trep 1, 4 x VitE, 4 x WK, 4 x Med  

    d.  

    L 1, 4 x VitE, 4 x WK, Med  

     

    Frage 5: Wie wird die bei Frage 4 angegebene Behandlung nach GOZ abgerechnet?  

    a.  

    010, 239, 4 x 236, 4 x 241, 243  

    b.  

    010, 4 x 239, 4 x 236, 4 x 241, 243  

    c.  

    010, 4 x 236, 4 x 241, 243  

    d.  

    010, 239, 4 x 236, 4 x 241, 243, 202  

     

    Frage 6: Welche der folgenden Maßnahmen rechnet man unter der N, welche unter der XN ab?  

    a.  

    N: Nahtentfernung, medikamentöse Wundbehandlung; XN: Knochenglättung, Naht in getrennter Sitzung  

    b.  

    N: Naht in getrennter Sitzung, Streifenwechsel; XN: Knochenglättung, Auskratzen einer Wunde  

    c.  

    N: Medikamentöse Wundbehandlung, Streifeneinlage; XN: Knochenglättung, Nahtentfernung  

    d.  

    N: Streifenentfernung, Nahtentfernung; XN: Stillung einer Nachblutung, Knochenglättung  

     

    Frage 7: Was berechnet man für das Wiedereinsetzen der Brücke 13 12 – 21 (K-K-B-K) bei einem Privatpatienten?  

    a.  

    GOZ-Nr. 511  

    b.  

    GOZ-Nrn. 511 und 231  

    c.  

    GOZ-Nrn. 511 und 232  

    d.  

    3 x GOZ-Nr. 231  

     

    Frage 8: Wie rechnet man bei einem Kassenpatienten die intraligamentäre Anästhesie an den Zähnen 12, 11, 21 und 22 ab?  

    a.  

    2 x Bema-Nr. 40 (I)  

    b.  

    3 x Bema-Nr. 40 (I)  

    c.  

    4 x Bema-Nr. 40 (I)  

    d.  

    Die intraligamentäre Anästhesie ist keine Kassenleistung.  

     

    Frage 9: Wann kann man nach Bema im Oberkiefer eine Leitungsanästhesie abrechnen?  

    a.  

    zur Ausschaltung von Anastomosen in der Front  

    b.  

    bei größeren chirurgischen Eingriffen und bei entzündlichen Prozessen  

    c.  

    immer, wenn sie zur Erzielung einer ausreichenden Anästhesietiefe erforderlich ist  

    d.  

    grundsätzlich nicht  

     

    Frage 10: Bei einem Kind ist nur noch eine einzige Wurzel des Milchzahns 55 vorhanden, die anderen sind durch den nachfolgenden bleibenden Zahn resorbiert worden. Wie rechnet man die einfache Entfernung dieser Wurzel nach Bema ab?  

    a.  

    Bema-Nr. X 1  

    b.  

    Bema-Nr. X 2  

    c.  

    Bema-Nr. X 3  

    d.  

    Bema-Nr. XN  

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2005 | Seite 10 | ID 84749