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  • 01.05.2005 | Abrechnung nach Bema und GOZ

    Testen Sie Ihr Abrechnungswissen: Auflösung

    1 b  

    Während zur Bema-Nr. 25 (Cp) zur Berechenbarkeit bei Milch- oder bleibenden Zähnen keine einschränkenden Vorschriften existieren, lautet die Abrechnungsbestimmung 1 zur Nr. 26 (P): „Direkte Überkappung am bleibenden Zahn bei artifizieller oder traumatischer punktförmiger Eröffnung der Pulpa, je Zahn.“ Das bedeutet, dass die Position P nur bei bleibenden Zähnen abrechnungsfähig ist.  

    2 c  

    Die Mehrkostenregelung kann angewandt werden, wenn der Patient bei einem Zahn, der gefüllt werden muss, eine höherwertige Versorgung als eine Amalgamfüllung wünscht. Beim Austausch einer intakten Füllung gegen ein Inlay muss dieses dagegen komplett privat berechnet werden. (Bitte KZV-Unterschiede beachten!)  

    3 c  

    Die Bedeutung des Kürzels „V“ als Zusatz zu den Kürzeln „K“, „B“ oder „T“ hat sich mit der Einführung der Festzuschussregelung geändert. Bedeutete es vormals „Kunststoffverblendung“, so kennzeichnet es heute eine auf die vestibuläre Fläche beschränkte Verblendung, wobei im Frontzahnbereich eine Ausdehnung nach inzisal eingeschlossen ist. Die Art des Verblendmaterials – Kunststoff oder Keramik – spielt dabei keine Rolle. Wird eine Krone oder ein Brückenglied voll verblendet, so ist statt des Kürzels „V“ ein „M“ einzutragen.  

    4 d  

    Die Trep 1 kann nur bei devitalen Zähnen und daher niemals vor einer Vitalexstirpation angesetzt werden. VitE und WK rechnet man je tatsächlich behandeltem Wurzelkanal ab, die Med dagegen in einer Sitzung grundsätzlich nur einmal pro Zahn.  

    5 a  

    Da der Leistungstext zur GOZ-Nr. 239 nur „Trepanation eines Zahnes“ lautet, da also das Wort „pulpatot“ fehlt, kann man bei der Abrechnung nach GOZ die Trepanation auch vor einer Vitalbehandlung abrechnen, allerdings nur einmal pro Zahn. Auch die medikamentöse Einlage gemäß Nr. 243 ist in einer Sitzung nur einmal pro Zahn ansatzfähig. Der provisorische Verschluss ist in endodontischen Leistungen enthalten und nicht gesondert berechenbar.  

    6 a  

    Unter die Position 38 (N) fallen: Streifeneinlage, -wechsel und -entfernung, Nahtentfernung und medikamentöse Wundbehandlung bzw. Wundtoilette; unter die XN: Knochenglättung bzw. Knochensplitterentfernung, Auskratzen einer Wunde und Naht. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass die Leistung nicht im unmittelbaren Anschluss an eine Operation, sondern in getrennter Sitzung erbracht wird.  

    7 b  

    Für das Wiedereinsetzen der „Kernbrücke“, bei der sämtliche Anker an ein Brückenglied grenzen, berechnet man die GOZ-Nr. 511; hinzu kommt für jede weitere wiedereingesetzte Krone (auch wenn diese mit der Brücke verblockt ist, wie hier die Krone am Zahn 13) die Nr. 231.  

    8 c  

    Die intraligamentäre Anästhesie wird unter der Bema-Nr. 40 (I) abgerechnet, allerdings nicht nur einmal je zwei nebeneinander liegende Zähne, sondern für jeden Zahn extra.  

    9 b  

    Die Abrechnungsbestimmung 2 zur Bema-Nr. 41 (Leitungsanästhesie) lautet: „Die Abrechnung nach der Leistung der Nr. 41 kann nur erfolgen, wenn die Infiltrationsanästhesie (Nr. 40) nicht ausreicht. Das ist gegeben: im Unterkiefer in der Regel, im Oberkiefer bei entzündlichen Prozessen, die die Anwendung der Infiltrationsanästhesie nicht gestatten, oder bei größeren chirurgischen Eingriffen, nicht jedoch bei den Bema-Nrn. 43 bis 46, 49 und 50.“  

    10 b  

    Grundsätzlich gilt, dass die Entfernung eines – nicht impaktierten – Wurzelrestes nach der Gebührenziffer abgerechnet wird, unter der das Entfernen des betreffenden Zahnes abgerechnet werden müsste. Da der Zahn 55 mehrwurzelig ist, fällt seine einfache Entfernung unter die Position X 2.  

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2005 | Seite 18 | ID 84753