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  • 01.06.2005 | Abrechnung nach Bema und GOZ

    Testen Sie Ihr Abrechnungswissen: Lösungen

    1 c  

    Die bMF ist für das Legen von Fäden zum Erkennen der Präparationsgrenze, nicht hingegen für das Fadenlegen als Bestandteil der Abformung berechenbar. Die Position Exz 1 hat dagegen im Zuge der Zahnpräparation für Kronen gleich zwei Leistungsinhalte: Zum einen berechnet man sie für das Entfernen gewucherter Gingiva, zum anderen für das Eröffnen des Gingivalsulkus mittels Elektrotom. Die beiden Positionen sind nebeneinander berechenbar – die bMF allerdings nur einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, die Exz 1 dagegen pro Zahn.  

    2 d  

    Bei der Entfernung einer Brücke oder eines Kronenblocks aus dem Mund wird die EKr – unabhängig von der Anzahl der Trennstellen – grundsätzlich entsprechend der Zahl der entfernten Kronen abgerechnet. Bleibt jedoch ein Teil der festsitzenden Konstruktion im Mund, so ist zu dem verbleibenden Teil jeweils eine separate Trennstelle berechnungsfähig.  

    3 b  

    Eine Krone muss (bei Hohlkehlpräparation) unter zwei Bedingungen unter der GOZ-Nr. 501 abgerechnet werden: erstens, wenn sie unmittelbar an ein Brückenglied angrenzt (wie hier die Kronen 33 und 43), und zweitens, wenn sie Träger einer Verbindungsvorrichtung nach Nr. 508 oder eines Steges nach Nr. 507 ist (wie hier die Kronen 34 und 44).  

    4 c  

    Die GOZ-Nr. 511 (Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung der Funktion) wird nur für die so genannte „Kernbrücke“ – also für die Kronen, die unmittelbar an ein Brückenglied angrenzen – abgerechnet. Für jede weitere mit der Brücke verblockte Krone setzt man dagegen die Nr. 231 (Wiedereingliederung einer Einlagefüllung oder Krone ...) an.  

    5 a  

    Getrennte Füllungen werden getrennt abgerechnet. Die indirekte Überkappung rechnet man nicht pro Zahn, sondern pro Kavität ab.  

    6 a  

    Die Resektion der ersten Wurzel eines Seitenzahnes wird grundsätzlich unter der WR 2 abgerechnet, während es bei der zweiten oder jeder weiteren Wurzel auf den operativen Zugang ankommt. Erfolgt dieser durch dieselbe „Knochenöffnung“, so löst die zweite Wurzel nur die WR 3 aus, während ihre Resektion bei einem eigenen operativen Zugang erneut unter der WR 2 abgerechnet wird. Die Zystektomie in Verbindung mit einer Wurzelspitzenresektion fällt unter die Zy 3. Beim Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle ist zu unterscheiden, ob hierfür eigens aufgeklappt werden muss (Pla 1), oder ob der Verschluss – wie im vorliegenden Fall – im Zusammenhang mit einer Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion erfolgt, die ohnehin das Vernähen des zurückgeklappten Lappens erfordert. In diesem Fall ist die Pla 0 anzusetzen.  

    7 d  

    Für das Entfernen einer Papille im Zusammenhang mit einer Füllung kann man wahlweise die Nr. 203 (besondere Maßnahmen) oder 307 (Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe) abrechnen. Während die Bema-Nrn. bMF und Exz 1 gleich hoch bewertet sind, übersteigt die Bewertung der GOZ-Nr 203 diejenige der Nr. 307 erheblich. Bei einem Privatpatienten sollte die Maßnahme daher grundsätzlich unter der Nr. 203 abgerechnet werden.  

    8 b  

    Die Entfernung einer Zahnwurzel (sofern nur noch diese vorhanden ist) wird wie die Entfernung des ganzen Zahnes abgerechnet. Da der Milchzahn 55 mehrwurzelig ist, fällt seine Extraktion unter die Position X 2.  

    9 b  

    Das Beschleifen von natürlichen Zähnen oder Kronen und Brücken im Zusammenhang mit der Zahnersatz-Versorgung wird unter der Nr. 89 – über den Heil- und Kostenplan – abgerechnet, wobei zu beachten ist, dass diese Ziffer nicht einfach nachgetragen werden darf. Dagegen muss man das Beschleifen von Prothesenzähnen unter der Gebühren-Nr. 106 (sK) abrechnen.  

    10 c  

    Voraussetzung für die Berechnung nach § 2 Abs. 3 GOZ (Verlangensleistung) ist, dass die Maßnahme aus zahnmedizinisch-wissenschaftlicher Sicht nicht notwendig ist und dass es dafür keine Gebührenziffer gibt. In diesem Fall ist ein Heil- und Kostenplan zu erstellen, auf dem Leistung (ohne Gebührennummer!) und geforderter Betrag aufzulisten sind.  

    11 d  

    Der erhebliche zusätzliche Zeitaufwand ist bei der Nbl 2 immer, bei der Nbl 1 nur in Ausnahmefällen gegeben.  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2005 | Seite 18 | ID 84782