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  • 01.05.2005 | Abrechnung nach Bema und GOZ

    Keramische Wurzelstifte: Abrechnung und Festzuschüsse

    Keramik- bzw. Glasfaserstifte zum Aufbau eines defekten Zahnes als Vorbereitung für die Überkronung erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Deshalb zeigen wir hier auf, wie die Verwendung derartiger Stiftsysteme korrekt abzurechnen ist und welcher Festzuschuss hierfür gewährt wird.  

     

    Analogberechnung gemäß § 6 Abs. 2 GOZ

    Da es sich bei der Verwendung eines zahnfarbigen, in der Regel adhäsiv zu verankernden Wurzelstiftes um eine Leistung handelt, die über eine zahnmedizinisch notwendige Versorgung hinausgeht, ist die Maßnahme als Mehrleistung anzusehen, die nach der GOZ zu berechnen ist. Der Ansatz der Nr. 219 kommt hierfür nicht in Betracht, da im zugehörigen Leistungstext ausdrücklich von einem „gegossenen Aufbau mit Stiftverankerung“ oder einem „Schraubenaufbau“ die Rede ist. Da der Aufbau einer zerstörten Zahnkrone mit einem Keramik-Wurzelstift zweifelsfrei eine Leistung darstellt, die erst nach dem In-Kraft-Treten der GOZ im Jahr 1988 entwickelt wurde und zur Praxisreife gelangt ist, muss die Maßnahme gemäß § 6 Abs. 2 GOZ analog berechnet werden.  

     

    Erstattungsprobleme bei Analogberechnung mit Faktorsteigerung

    Dabei kann als Analogposition selbstverständlich die Nr. 219 herangezogen werden. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass diese Ziffer bei Ansatz eines 2,3fachen Multiplikators lediglich ein Honorar von 58,21 Euro erbringt, was dem zeitlichen und verfahrenstechnischen Aufwand wohl kaum gerecht wird. Zwar kann der Steigerungsfaktor mit entsprechender Begründung erhöht werden; dies bringt jedoch das Risiko unerfreulicher Auseinandersetzungen mit Kostenerstattern mit sich, die erfahrungsgemäß bei der Kombination „Analogberechnung plus Faktorsteigerung“ Schwierigkeiten bei der Erstattung machen.