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  • 31.07.2008 | Abrechnung nach Bema und GOZ

    Das Beschleifen von Zähnen und Prothesen richtig abrechnen

    Schleifmaßnahmen an natürlichen Zähnen, Brücken und Prothesen korrekt abzurechnen, ist komplizierter als es auf den ersten Blick scheint. Deshalb erläutern wir die wichtigsten Bestimmungen, wobei wir besonders auf die Unterschiede zwischen der Berechnung nach Bema und GOZ eingehen.  

    Entfernung scharfer Zahnkanten und störender Prothesenränder

    Für die Glättung störender Zahnkanten bzw. die Kürzung von Prothesenrändern enthalten Bema und GOZ die folgenden Gebührennummern:  

     

    Bema-Nr. 106 (sK):  

    Beseitigen scharfer Zahnkanten oder störender Prothesenränder oder Ähnliches, je Sitzung  

    GOZ-Nr. 403:  

    Beseitigen von scharfen Zahnkanten, störenden Prothesenrändern und Fremdreizen am Parodontium, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich  

    Hinsichtlich des Leistungsinhalts bestehen zwischen den beiden Positionen kaum Unterschiede, wohl aber in Bezug auf die korrekte Abrechnung. Während nämlich die Bema-Nr. 106 grundsätzlich nur einmal je Sitzung angesetzt werden kann, berechnet man die GOZ-Nr. 403 je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, bei Schleifmaßnahmen in allen vier Quadranten (außerhalb der Front) also viermal.  

     

    Dies wird insbesondere beim Kürzen störender Prothesenränder im Zuge einer Druckstellenbehandlung oft vergessen. Auch wenn diese Verrichtungen in mehreren Kieferhälften erfolgen, kann man die sK dafür nur einmal abrechnen, die GOZ-Nr. 403 jedoch ggf. mehrfach. Außerdem ist natürlich zu berücksichtigen, dass bei einem Kassenpatienten Maßnahmen zur Beseitigung von Druckstellen in den ersten drei Monaten nach Eingliederung oder Wiederherstellung kostenfrei zu erbringen sind, wohingegen es bei Privatpatienten eine derartige Einschränkung nicht gibt.  

    Ä 1 bei Privatpatienten höher bewertet

    Bei einer derartigen Behandlung ist zu erwägen, anstelle der Nr. 403 die Nr. Ä 1 abzurechnen. Denn bei der Beseitigung von Druckstellen erfolgt ja stets auch eine Beratung, und für den Fall, dass die Nebeneinanderberechnung zweier Leistungen ausgeschlossen ist, steht es dem Zahnarzt frei, sich für die höher honorierte Leistung zu entscheiden. Und das ist eindeutig die Ä 1. Natürlich wäre die Kombination Ä 1 + 403 am besten, die Berechnung der Ä 1 neben einer anderen Leistung ist aber nur einmal im Behandlungsfall – also im Zeitraum eines Monats – zulässig. Selbst wenn es darum geht, einen Prothesenrand in zwei unterschiedlichen Kieferhälften zu kürzen, ist der Ansatz der Ä 1 im Vergleich zu 2 x 403 besser.  

     

    In der Kassenabrechnung stellt sich die Sachlage komplizierter dar. Man könnte hier auf die Idee kommen, anstelle einer im Drei-Monats-Zeitraum nicht berechnungsfähigen Leistung – hier der sK – ebenfalls eine Ä 1 abzurechnen. Dem steht jedoch die Bestimmung 3 zur Ä 1 entgegen, die eindeutig lautet: „Eine Leistung nach Nr. Ä 1 kann nicht anstelle einer Gebühr für eine andere zahnärztliche Leistung abgerechnet werden.“  

    Beseitigung von Fremdreizen am Parodontium

    Neben der Entfernung scharfer Zahnkanten und der Kürzung störender Prothesenränder haben sowohl die GOZ-Nr. 403 als auch die Bema-Position sK noch einen weiteren Leistungsinhalt, der oft übersehen wird: die Beseitigung von „Fremdreizen am Parodontium“. Bei der Nr. 403 geht das klar aus dem Leistungstext hervor, bei der sK fallen derartige Maßnahmen unter „oder Ähnliches“. Dabei kann es sich beispielsweise um die Korrektur überstehender Kronen- und Füllungsränder, das Kürzen von Prothesenklammern oder das Entfernen störender Kanten an kieferorthopädischen Geräten handeln, sofern diese Fremdreize am Parodontium darstellen.  

    Berechnung bei der Füllungspolitur

    Dass die Politur einer Füllung beim Kassenpatienten Teil der Leistung ist, während sie beim Privatpatienten unter einer der GOZ-Nrn. 206, 208, 210 oder 212 separat berechnet werden kann, ist allgemein bekannt. Diese Gebührenziffern sind auch ansatzfähig, wenn es sich nicht – wie im Leistungstext gefordert – um eine Amalgamfüllung handelt; allerdings muss die Politur in getrennter Sitzung erfolgen.  

     

    Davon zu unterscheiden ist die Rekonturierung und Politur alter Füllungen. Speziell solche aus Amalgam neigen dazu, im Laufe der Jahre ihre Passform zu verändern, so dass eine erneute Glättung speziell der Ränder erforderlich ist. Diese wird bei einem Kassenpatienten ebenfalls unter der sK (auch bei zahlreichen Füllungen nur einmal je Sitzung) abgerechnet, wohingegen bei einem Privatpatienten je Zahn und entsprechend der Zahl der Flächen eine der oben genannten GOZ-Nummern heranzuziehen ist.  

    Schleifmaßnahmen bei der Versorgung mit Zahnersatz

    Stellt es sich als erforderlich heraus, im Zuge der Zahnpräparation oder beim Eingliedern von Brücken oder Prothesen Zähne zu kürzen, so rechnet man dies – neben der bereits erwähnten Bema-Nr. 106 – unter einer der nachfolgenden Gebührennummern ab:  

     

    Bema-Nr. 89  

    Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen vor Eingliederung von Prothesen und Brücken  

    GOZ-Nr. 404  

    Beseitigung grober Vorkontakte der Okklusion und Artikulation durch Einschleifen des natürlichen Gebisses oder bereits vorhandenen Zahnersatzes, je Sitzung  

    Hier besteht zwischen der Kassen- und Privatabrechnung insofern ein gravierender Unterschied, als es beim Ansatz der GOZ-Nr. 404 unerheblich ist, ob die Schleifmaßnahmen an natürlichen Zähnen oder an Prothesenzähnen erfolgen, während dies bei der Kassenabrechnung durchaus eine Rolle spielt. Denn für das intraorale Beschleifen natürlicher Zähne oder festsitzenden Zahnersatzes berechnet man die Nr. 89 (über den Heil- und Kostenplan), während Schleifmaßnahmen an Prothesenzähnen – die ja in der Regel außerhalb des Mundes erfolgen – die Nr. 106 (sK) auslösen.  

     

    Zur Bema-Nr. 89 ist anzumerken, dass sie auf dem Heil- und Kostenplan nur einmal angesetzt werden darf und dass sie weder für das Einschleifen von Klammer-Auflagemulden noch im Zusammenhang mit der Einzelkronenversorgung berechnungsfähig ist. Der gleichzeitige Ansatz der Nr. 89 und der sK für Schleifmaßnahmen in ein und demselben Kiefer ist grundsätzlich ausgeschlossen.  

    Schleifmaßnahmen im Zuge einer Par-Behandlung

    Für das Einschleifen von Zähnen im Rahmen einer systematischen Parodontaltherapie stehen – außer der GOZ-Nr. 404 – noch die folgenden beiden Gebührennummern zur Verfügung:  

     

    Bema-Nr. 108  

    Einschleifen des natürlichen Gebisses zum Kauebenenausgleich und zur Entlastung, je Sitzung  

    GOZ-Nr. 810  

    Systematische subtraktive Maßnahmen am natürlichen Gebiss, am festsitzenden und/oder herausnehmbaren Zahnersatz, je Zahnpaar  

    Die über den Par-Status abzurechnende Bema-Nr. 108 kann man – auch bei Einschleifmaßnahmen an mehreren Zahnpaaren – grundsätzlich nur einmal je Sitzung abrechnen. Für die GOZ-Nr. 404 gilt im Prinzip dasselbe. Daneben kann allerdings noch für feine Korrekturen die Nr. 810 angesetzt werden. Diese ist laut GOZ „je Zahnpaar“ und „je Sitzung höchstens fünfmal“ berechnungsfähig. Bisweilen hört und liest man, diese Einschränkung gelte für jedes Zahnpaar getrennt, doch diese Interpretation ist in höchstem Maße zweifelhaft, da sie bei 14 Zahnpaaren eine 70-malige Berechnung in einer einzigen Sitzung zuließe. Dagegen ist es unzweifelhaft möglich, für besonders umfangreiche Schleifmaßnahmen den Steigerungsfaktor zu erhöhen oder mit dem Patienten eine abweichende Vereinbarung gemäß § 2 GOZ zu schließen.  

    Einschleifen bei Kiefergelenksbeschwerden

    Auch Schleifmaßnahmen an Zähnen zum Belastungsausgleich und zur Erzielung einer harmonischen Artikulation bei der Therapie myoarthropatischer Beschwerden werden nach den GOZ-Nrn. 404 und 810 berechnet. Da funktionstherapeutische Maßnahmen im Bema keine Vertragsleistungen darstellen, gilt dies auch für Kassenpatienten. Wegen der völlig unzureichenden Bewertung empfiehlt sich auch hier der Abschluss einer individuellen Honorarvereinbarung.  

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2008 | Seite 11 | ID 120734