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  • 01.06.2006 | Abrechnung nach Bema und GOZ

    Abrechnung von Schleifmaßnahmen an Zähnen und Prothesen: So machen Sie es richtig!

    Auf den ersten Blick scheint es einfach zu sein, das Beschleifen von Zähnen und Prothesen korrekt abzurechnen. Doch der Teufel steckt wieder einmal im Detail. Deshalb erläutern wir, worauf in diesem Zusammenhang besonders zu achten ist, wobei wir vor allem auf die Unterschiede zwischen Kassen- und Privatabrechnung eingehen.  

    Beseitigung scharfer Zahnkanten und Prothesenränder

    Geht es darum, störende Kanten an einem Zahn oder einer Prothese zu beseitigen, so rechnet man diese Maßnahmen unter folgenden Bema- bzw. GOZ-Nummern ab:  

     

    Gebührennummern mit Leistungslegende

    Bema-Nr. 106 (sK):  

    Beseitigen scharfer Zahnkanten oder störender Prothesenränder oder Ähnliches, je Sitzung  

    GOZ-Nr. 403:  

    Beseitigen von scharfen Zahnkanten, störenden Prothesenrändern und Fremdreizen am Parodontium, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich  

     

    Vom Leistungsinhalt sind diese beiden Positionen sehr ähnlich, sie unterscheiden sich jedoch erheblich in der zugehörigen Abrechnungsbestimmung. Während die Bema-Nr. 106 – unabhängig von Anzahl und Lage der beschliffenen Zähne – pro Sitzung nur einmal ansatzfähig ist, kann die GOZ-Nr. 403 je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich – also pro Sitzung höchstens viermal – abgerechnet werden.