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  • Konservierend-chirurgische Leistungen  

    Die häufigsten Prüffeststellungen des KCH-Abrechnungsmoduls und deren Vermeidung, Teil 3

    In den ersten beiden Teilen („Abrechnung aktuell“ Nrn. 9 und 10/2006) haben wir Positionen vorgestellt, die am häufigsten vom KCH-Abrechnungsmodul „beanstandet“ werden, und Tipps gegeben, wie diese zu vermeiden sind bzw. durch andere Ziffernkombinationen ein höheres Honorar erzielt werden kann. Diese Serie setzen wir nun mit dem dritten Teil fort.  

    Ä 1 führt zu den häufigsten Beanstandungen

    Im ersten Teil hatten wir die häufigsten Abrechnungsfehler vorgestellt, die insbesondere unter Fehlauslegung der Abrechnungsbestimmungen Nrn. 1 und 2 entstehen. Leseranfragen zeigen uns, dass zu der Bema-Position, die die meisten Abrechnungsbestimmungen aufweist, auch ein großer Informationsbedarf besteht. Aus der Vielfalt der Abrechnungsbestimmungen zur Ä 1 ergeben sich folgende Grundsätze für deren Abrechnung:  

     

    Eine Leistung nach Nr. Ä 1 kann abgerechnet werden für eine Beratung ...  

    • als alleinige Leistung.
    • neben der ersten zahnärztlichen Leistung, wenn in dem Behandlungsfall noch keine Beratungs- oder Besuchsgebühr angesetzt worden ist.
    • wenn bei Behandlung über mehrere Quartale zwischen der Leistung nach Nr. 0 1 oder Ä 1 im Vorquartal und der nach Nr. Ä 1 im Folgequartal ein Zeitraum von 18 Kalendertagen überschritten ist.
    • wenn bei Behandlung über mehrere Quartale zwischen der Leistung nach Nr. 0 1 oder Ä 1 im Vorquartal und der Leistung nach Nr. Ä 1 im Folgequartal ein Zeitraum von 18 Kalendertagen nicht überschritten ist und die Behandlung in diesem Folgequartal über den nach Nr. 0 1 oder Ä 1 erhobenen Befund hinausgeht.
    • während einer kieferorthopädischen Behandlung, wenn die Beratung anderen als kieferorthpädischen Zwecken dient.

     

    Eine Leistung nach Nr. Ä 1 kann nicht abgerechnet werden ...  

    • neben Nr. 0 1, wenn beide Leistungen in derselben Sitzung erbracht werden.
    • neben der Nr. 0 2 (Ohn) für dieselbe Sitzung.
    • neben einer Gebühr für einen Besuch.
    • neben der ersten zahnärztlichen Leistung, wenn in dem Behandlungsfall bereits eine Beratungs- oder Besuchsgebühr angesetzt worden ist.
    • anstelle einer Gebühr für eine andere zahnärztliche Leistung.
    • zum Zwecke des Abschlusses einer zahnärztlichen Behandlung.
    • im Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Behandlung.
    • im Zusammenhang mit den Früherkennungsuntersuchungen (FU).
    • im Zusammenhang mit einer Leistung nach Nr. IP 4 (Fluoridierung).
    • wenn bei Behandlung über mehrere Quartale zwischen der Leistung nach Nr. 0 1 oder Ä 1 im Vorquartal und der Leistung nach Nr. Ä 1 im Folgequartal ein Zeitraum von 18 Kalendertagen nicht überschritten ist und die Behandlung in diesem Folgequartal nicht über den nach Nr. 0 1 oder Ä 1 erhobenen Befund hinausgeht.

    Nr. 12 (bMF) und Nr. 38 (N) in einer Sitzung jeweils je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich abrechnungsfähig

    Der Feststellungscode Nr. 003 des KCH-Abrechnungsmoduls lautet: „Nur einmal in derselben Sitzung je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich abrechenbar“. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Frontzahnbereich nur Anwendung findet, wenn im Bereich von Eckzahn bis Eckzahn besondere Maßnahmen angewendet werden. Geht der Bereich über den Eckzahn hinaus, so wird nach Kieferhälften abgerechnet. Werden zum Beispiel die Maßnahmen in einer Sitzung in den Bereichen 14 und 11 erbracht, so kann die bMF nur einmal abgerechnet werden. Bei der Abrechnung wird nur ein Zahn (zum Beispiel 11) angegeben.