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  • 01.03.2006 |

    01.03.2006 | Kassenabrechnung

    Abrechnung der Ä 1 neben GOÄ-Nrn. 60, 70 oder 75 bei Kassenpatienten?

    Frage: „Ist bei einem Kassenpatienten der Ansatz der Nr. Ä 1 neben einer der GOÄ-Nrn. 60, 70 oder 75 möglich?“  

     

    Antwort: Die Nr. Ä 60 wird für die „konsiliarische Erörterung zwischen zwei liquidationsberechtigten Ärzten“ berechnet. Da hierbei der Patient nicht anwesend ist, kann er auch nicht beraten werden. Infolgedessen ist die Ä 1 nicht möglich. Anders verhält es sich mit der Nr. Ä 70, die üblicherweise für die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung berechnet wird. Ist in der betreffenden Sitzung der Ansatz der Ä 1 möglich, so ändert sich hieran durch die Berechnung der Nr. Ä 70 nichts. Dagegen berechnet man die Nr. Ä 75 für einen „ausführlichen schriftlichen Krankheits- und Befundbericht“, der normalerweise nicht während einer Behandlungssitzung verfasst wird. Deshalb gilt hierfür dasselbe wie für die Nr. Ä 60.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2006 | Seite 13 | ID 84698