· Fachbeitrag · Zahntechnik
BEL im Praxislabor (3): Typische Fehler beim Ausweisen von Umsatzsteuer und Material
von Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV, sayn-rechenart.de
Neben unzureichender Dokumentation und nicht ausgewiesenen Materiealien ist eine der größten Fehlerquellen in der zahntechnischen Abrechnung (Abruf-Nr. 50903338 ) eine falsch ausgewiesene Umsatzsteuer und falsch ausgewiesene Materialkosten. Probleme mit dem Finanzamt sind programmiert. Wie Sie diese vermeiden, erläutert dieser Beitrag.
Labormaterialien
Beim Einkauf von z. B. NEM, Konfektionszähnen, Stegen, Geschieben und Retentionsringen ist auf der Lieferantenrechnung Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % ausgewiesen. Welcher Betrag wird in die Praxislaborrechnung übernommen, wenn im Praxislabor eine Umsatzsteuerpflicht besteht? Der Bruttobetrag (Nettopreis der Ware zzgl. 19 %) oder der Nettobetrag?
1. Beispiel: Ein Geschiebe kostet 145 Euro zzgl. 19 % MwSt. Da im Praxislabor aufgrund der Umsatzhöhe die Pflicht zum Ausweis der USt. besteht, wird nur der Nettobetrag von 145 Euro bei der Rechnungslegung erfasst. Auf Laborleistungen und Labormaterialien sind nach § 12 UstG auf jedem Praxislaborbeleg mit umsatzsteuerbehafteten Leistungen und Materialien nur 7 % USt. zu erheben. Die gezahlte Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % von der Lieferantenrechnung wird der auf der Laborrechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer von 7 % gegengerechnet und der Restbetrag an das Finanzamt abgeführt oder ggfs. erstattet.
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