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  • · Zahnersatz

    Prothesen: Erneuerung von Zähnen, Basen sowie Bisserhöhung richtig abrechnen (Teil 1)

    Bild: ©Lutsenko Oleksandr - stock.adobe.com

    von Dental-Betriebswirtin und ZMV Birgit Sayn, Leverkusen, sayn-rechenart.de

    | Wiederherstellungen von Prothesen bei GKV-Patienten richtig abrechnen ‒ das ist komplex. Welche Festzuschüsse fallen an, welche BEMA- und BEL-II- sowie ggf. GOZ- und Nicht-BEL-Ziffern sind anzusetzen? Diesen Fragen geht dieser Beitrag nach. Er zeigt auf, wie verschiedene Behandlungssituationen beim Erneuern von Prothesenbasen, beim Auswechseln von abradierten Prothesenzähnen und bei Bisserhöhungen abgerechnet werden. |

    Befundklasse 6: wiederherstellungs- und erweiterungsbedürftiger konventioneller Zahnersatz

    Für die Einstufung einer Wiederherstellung als Regel-, gleich- oder andersartige Versorgung ist nicht die Art der wiederherzustellenden Versorgung maßgeblich. Liegen die Voraussetzungen einer Befundbeschreibung nach 6.0 bis 6.10 (Wiederherstellungs- und erweiterungsbedürftiger konventioneller Zahnersatz) vor, handelt es sich um eine Wiederherstellung innerhalb der Regelversorgung. Zu beachten ist, dass für die Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz und Zahnkronen eine zweijährige Gewährleistung besteht (§ 136a Abs. 4 Satz 3 SGB V) und dass Härtefall-Patienten je nach Versorgungsart einen Eigenanteil zu leisten haben.

     

    Voraussetzung für die Abrechnung der in den folgenden Beispielen zur „Erneuerung aller Konfektionszähne“ sowie zum „Kunststoffaufbau von Prothesenzähnen“ genannten Festzuschüsse ist, dass aufwendige Wiederherstellungen im Hinblick auf die Prognose der dauerhaften Funktionsfähigkeit der Prothese wirtschaftlich vertretbar sein müssen. Das sollte aus der Dokumentation hervorgehen.