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  • · Zahnersatz

    Ist für GKV-Patienten ein zweiter HKP mit Nr. 0030 GOZ berechenbar?

    Bild: ©nmann77 - stock.adobe.com

    | FRAGE: Ein GKV-Patient wünscht, dass wir die ihm vorgestellten beiden ZE-Therapiealternativen durchrechnen. Dafür müssen wir einen Heil- und Kostenplan mehr erstellen. Kann dem Patienten dafür eine Gebühr nach Nr. 0030 GOZ berechnet werden?“ |

     

    Antwort: Zwar sind Behandler verpflichtet, den Patienten über Therapiemöglichkeiten und Alternativen aufzuklären. Diese Aufklärung beinhaltet aber nicht, dass der Patient für jede Therapie- oder Behandlungsmöglichkeit einen kostenfreien Heil- und Kostenplan/Kostenvoranschlag erhält. Laut § 85 Abs. 2 SGB V ist dem Patienten ein (als Zahl zu verstehen!) Heil- und Kostenplan kostenfrei auszuhändigen. Wünscht der Patient, dass verschiedene Therapiemöglichkeiten durchgerechnet werden, so ist eine Honorierung nach der Nr. 0030 GOZ angezeigt und vom Patienten selbst zu tragen. Da die Aufstellung von weiteren HKPs nicht im BEMA enthalten bzw. geregelt ist, können diese auch nicht zulasten der gesetzlichen Krankenkassen berechnet werden.

     

    Wenn es sich bei Ihrem HKP um die Erstplanung handelt, ist die Position 0030 also nicht berechenbar, auch nicht für die Anlage Teil 2. Handelt es sich aber bereits um eine Alternativplanung, so sind die genannten Leistungen in Ansatz zu bringen und mit dem Patienten privat zu vereinbaren.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2020 | Seite 14 | ID 46485049