· Fachbeitrag · Prothetik
Wann ist eine Finalisierung von gefrästem Zahnersatz umsatzsteuerpflichtig?
beantwortet von Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV, sayn-rechenart.de
| FRAGE: „Für meine Praxis werden gefräste Kronen und Brücken im Partnerlabor hergestellt. Im Praxislabor wird z. B. der Glanzbrand, eine Verblendung und das Bemalen vorgenommen. Habe ich dann ein Eigenlabor, wo ein Umsatz ab 22.000 Euro zu versteuern ist? Falls ja, muss ich dann Chairside-Leistungen wie z. B. eine Okklusionsprüfung mit dazurechnen, wenn ich die umsatzsteuerpflichtige Summe berechne? Und wie sieht es mit dem Bleaching aus?“ |
Bei der Umsatzsteuerpflicht ist zu differenzieren
Grundsätzlich sind zahnärztliche Heilbehandlungen steuerfrei. Dazu zählen Vorbeugung, Diagnose und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Solange eine Zahnarztpraxis ausschließlich solche Leistungen erbringt, muss keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden.
Sobald die Praxis ein Praxislabor betreibt oder Chairside-Leistungen (auch zahntechnische Leistungen) erbringt, ist darauf grundsätzlich Umsatzsteuer zum ermäßigten Satz von 7 Prozent auszuweisen und an das Finanzamt abzuführen. Etwas anderes gilt, wenn die Praxis unter die sog. Kleinunternehmerregelung fällt (s. u.). Dabei ist es unerheblich, ob zahntechnische oder „Chairside-Leistungen“ von Approbierten oder dem Fachpersonal erbracht werden.
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