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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Die Abrechnung von Zuschlägen in der neuen GOZ: Was ist bei der Zuordnung zu beachten?

    von Erika Reitz-Scheunemann, Training mit Biss, Heppenheim

    | Die Angleichung der neuen GOZ an viele Bestimmungen der GOÄ wird am deutlichsten bei den Zuschlägen zu bestimmten zahnärztlichen Leistungen. Der Verordnungsgeber hat in der Begründung aufgeführt, dass die Abrechnungsbestimmungen für diese Zuschläge denjenigen nach Abschnitt C VIII der GOÄ für die dort aufgeführten Zuschläge entsprechen. In diesem Beitrag befassen wir uns mit der korrekten Zuordnung dieser Zuschläge. |

    Welche Zuschläge gibt es, wie sind sie kombinierbar?

    Insgesamt gibt es drei Zuschläge: Nr. 0110 für die Anwendung eines OP-Mikroskops, Nr. 0120 für die Anwendung eines Lasers und Nrn. 0500 bis 0530, die bestimmten zahnärztlich-chirurgischen Leistungen zugeordnet werden. Die schon bisher bei Anwendung der GOÄ anwendbaren Zuschläge (A bis D und K1) zu Beratungen (Ä1, Ä3 etc.), Untersuchungen (Ä5, Ä6 etc.) und Besuchen, wenn diese Leistungen zu besonderen Zeiten - außerhalb der Sprechstunde, an Sonn-/Feiertagen oder bei Nacht usw. - erfolgen, bleiben unverändert.

     
    • Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops
    Nr.
    Leitungstext
    Punktzahl
    1-fach-Satz

    0110

    (neu)

    Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei den Leistungen nach den Nrn. 2195, 2330, 2340, 2360, 2410, 2440, 3020, 3030, 3040, 3045, 3060, 3110, 3120, 3190, 3200, 4090, 4100, 4130, 4133, 9100, 9110, 9120, 9130, 9170

    Der Zuschlag nach der Nummer 0110 ist je Behandlungstag nur einmal und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig

    400

    22,50 Euro