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  • · Fachbeitrag · abrechnung

    Zahnentfernung durch Extraktion oder Osteotomie ‒ das ist die Frage!

    von Angelika Schreiber, Hockenheim

    | Das Entfernen eines Zahns ‒ als chirurgischer Eingriff ‒ stellt je nach dessen anatomischer Form und individueller Beschaffenheit sehr unterschiedliche Anforderungen an den Zahnarzt. Zu berücksichtigen sind darüber hinaus im Einzelfall die topografische Lage sowie gefährdete Nachbarstrukturen. Bei der Abrechnung gibt es wesentliche Unterschiede zwischen BEMA und GOZ. Was zu beachten ist und wie Extraktionen abrechnungstechnisch von Osteotomien abzugrenzen sind, beleuchtet dieser Beitrag. |

    Einordnung der Wurzeligkeit eines Zahns in BEMA und GOZ

    Das Entfernen eines einwurzeligen Zahns wird im BEMA nach der Nr. 43 (X1) abgerechnet, die eines mehrwurzeligen Zahns nach Nr. 44 (X2). Dabei ist nicht die anatomische Beschaffenheit eines Zahns entscheidend, sondern seine in der Zahnreihe festgelegte Stellung. Als einwurzelige Zähne gelten im BEMA die Front- und Eckzähne des Milchgebisses. Im bleibenden Gebiss gehören neben den Front- und Eckzähnen die zweiten Prämolaren im Oberkiefer (die Zähne 15 und 25) und alle unteren Prämolaren dazu. Als mehrwurzelige Zähne gelten alle Molaren des Milch- sowie des bleibenden Gebisses und die ersten OK-Prämolaren (Zähne 14 und 24) des bleibenden Gebisses.

     

    Hier unterscheidet sich die GOZ grundlegend. Während die Entfernung einwurzeliger Zähne unter der Nr. 3000 GOZ berechnet wird, steht für das Entfernen mehrwurzeliger Zähne die Nr. 3010 GOZ zur Verfügung. Ausschlaggebend für die Berechnung ist die tatsächliche anatomische Form und Beschaffenheit des jeweiligen Zahns. Liegen also Abweichungen von der Regel vor, so bedeutet das z. B.: Muss ein erster oberer Prämolar (Zahn 14 oder 24) mit nur einer Wurzel entfernt werden, so ist die Nr. 3000 GOZ zu berechnen. Das Gleiche gilt für einen oberen Weisheitszahn mit nur einer Pfahlwurzel. Zähne wie der zweite obere Prämolar oder der untere Eckzahn hingegen bilden gerne eine zweite Wurzel aus. Ist das der Fall, kommt hier für die Zahnentfernung die Nr. 3010 GOZ zur Berechnung.