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  • · Fachbeitrag · Praxismanagement

    Das ändert sich ab dem 01.01.2026 in der zahnärztlichen Abrechnung

    von Angelika Schreiber, ZMV, Hockenheim

    | Zum 01.01.2026 treten für Zahnarztpraxen einige gesetzliche Neuregelungen in Kraft. Ziel ist es, die Digitalisierung voranzutreiben, Dokumentationsprozesse zu verbessern und den veränderten Patientenanforderungen im Praxisalltag gerecht zu werden. Wichtig | Am 17.11.2025 hat die gematik mitgeteilt, dass für einige Komponenten der Telematik-Infrastruktur (TI) eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2026 gilt (Abruf-Nr. 50629938 ). |

    Zahnärztliche Früherkennung wird im „Gelben Heft“ erfasst

    Neben den ärztlichen Früherkennungsuntersuchungen U1 bis U9 werden ab Januar 2026 auch zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen im „Gelben Heft“ dokumentiert (AAZ 07/2025, Seite 2 f., Beitrag online vom 22.05.2025, Abruf-Nr. 50430685 und AAZ 12/2025, Seite 4 ff.). Damit erhalten die Eltern eine bessere Übersicht über die ärztlichen und zahnärztlichen Vorsorgetermine an einem Ort. So wird die Aufmerksamkeit der Eltern stärker als bisher auf die zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen gelenkt, gleichzeitig fördert die zusammengeführte Dokumentation die Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Zahnärzten. Eltern sollten das „Gelbe Heft“ ab 2026 zur Dokumentation der Früherkennungsuntersuchungen mit in die Praxis bringen.

     

    MERKE | Die Früherkennungsuntersuchungen werden gemäß Änderung der Kinder-Richtlinie im Zusammenhang mit der Früherkennungs-Richtlinie (Fu-RL) ab Januar 2026 umbenannt. Die bisherigen Leistungen FU1a‒c und FU2 heißen dann Z1‒Z6. Sie werden nach z. T. neu festgelegten Intervallen erbracht. Vorhandene „Gelbe Hefte“ werden durch einen Einleger für die zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen ergänzt, während die ab Januar 2026 neuen „Gelben Hefte“ (für Neugeborene) die geänderte Dokumentation bereits enthalten. Die Integration des „Gelben Hefts“ in die elektronische Patientenakte (ePA) ist vorgesehen.

     

    Aktualisierte IT-Sicherheitsrichtlinie gemäß § 390 SGB V im Juli 2025 in Kraft getreten und ab dem 02.01.2026 umgesetzt

    Das Digitalgesetz (DigiG) regelt die Anforderungen an die IT-Sicherheit der Zahnarztpraxen. Aufgabe der KZBV war es nun, den Gesetzesauftrag umzusetzen und eine verbindliche IT-Sicherheitsrichtlinie zu entwickeln. Dies geschah im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Informationstechnik (BSI). Die neue Sicherheitsrichtlinie verfolgt das Ziel, sensible Gesundheits- und Patientendaten besser zu schützen, und enthält klare Vorgaben zum sicheren Umgang mit digitalen Patientendaten. Die fünf Anlagen der IT-Sicherheitsrichtlinie lassen sich im Praxisalltag umsetzen, ohne den Praxisablauf unnötig zu belasten.

     

    Die Richtlinie umfasst eine Basis-Infrastruktur für Datensicherheit, dazu gehören beispielsweise Virenschutz, Firewall, automatische Updates und gezielte Aktualisierung sowie Back-ups. Die Umsetzung ist verpflichtend für alle Zahnarztpraxen, orientiert sich jedoch an der Praxisgröße, der Anzahl der Mitarbeitenden und der Ausstattung. Was die Praxisgröße angeht, wird in drei Stufen unterschieden zwischen Praxen mit bis zu fünf Mitarbeitenden, sechs bis zwanzig Mitarbeitenden und mehr als 21 Mitarbeitenden. Je digitaler die Praxis arbeitet, umso höher steigen die Sicherheitsanforderungen. Dann müssen Praxisinhaber auch Entsprechendes für die IT-Sicherheit tun.

     

    • Diese Sicherheitsanforderungen müssen Zahnarztpraxen erfüllen
    • Hard- und Software sind zu schützen, die Anbindung ans Internet sowie die dezentralen Komponenten der Telematikinfrastruktur, wie Konnektor und Kartenlesegerät.
    • Auch das Praxispersonal wird einbezogen. Gefordert wird die Sensibilisierung für Informationssicherheit durch regelmäßige Schulung, den Aufgaben und Verantwortlichkeiten entsprechend.
     

    Neue TI-Kryptografie ‒ Umstellung des Verschlüsselungsverfahrens

    Kryptografische Verfahren sind mathematische Algorithmen; Ziel ist die Verschlüsselung von Daten, ihre Entschlüsselung sowie die sichere Übertragung. Im Rahmen der Telematikinfrastruktur erfolgt die Umstellung des Verschlüsselungsverfahrens von RSA-Zertifikaten auf ECC-Zertifikate. Mit der Umstellung ist eine Weiterentwicklung hin zu höheren Sicherheitsstandards verbunden sowie die verbesserte Effizienz. Die Umstellung ist erforderlich, da der RSA-Verschlüsselungsalgorithmus gemäß Vorgabe des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zum 31.12.2025 ausläuft. Um zu klären, welche der Komponenten in der Praxis möglicherweise betroffen sind, gilt es, vom regionalen Dienstleister Folgendes prüfen zu lassen:

     

    • Praxisverwaltungssoftware (PVS) und KIM
    • Heilberufsausweis (eHBA); Übergangsfrist bis zum 30.06.2026
    • Praxisausweis (SMC-B); Übergangsfrist bis zum 30.06.2026
    • E-Health-Kartenterminal und
    • Konnektor

    eHBA der Generation 2.0 werden ersetzt

    Die bisherigen Heilberufsausweise (eHBA) der Generation 2.0 sollten ursprünglich noch in diesem Jahr durch neue Ausweise der Generation 2.1 ersetzt werden. Inzwischen gilt eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2026. Der neue eHBA „G2.1“ ist in der Lage, sowohl die bisherigen RSA-Verfahren als auch die neuen ECC-Zertifikate zu verwenden. Der Austausch wird erforderlich aufgrund einer regulatorischen Vorgabe des Bundesamts für Informationstechnik (BSI), da für die qualifizierte elektronische Signatur (QES) künftig nur noch neueste kryptografische Verfahren zugelassen sind.

     

    PRAXISTIPP | Die ca. 18.000 betroffenen Zahnärztinnen und Zahnärzte werden von ihrem Kartenanbieter kontaktiert. Ob der Heilberufsausweis (eHBA) ersetzt werden muss, lässt sich auf der Rückseite erkennen. Hat der eHBA die Kennzeichnung „G2.1“, so bleibt er gültig. Weist die Rückseite den Vermerk „G2“ oder gar keine Kennzeichnung aus, muss der Ausweis ausgetauscht werden. Im Zuge des Austauschs sollten alle erforderlichen Daten noch einmal kontrolliert werden, um den reibungslosen Austausch zu gewährleisten.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2025 | Seite 2 | ID 50612437