· Fachbeitrag · Prävention
Alterszahnheilkunde anbieten und abrechnen: Telemedizin für Privatversicherte
von Angelika Schreiber, ZMV, Hockenheim
Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung (s. vorigen Beitrag) sind Gebührenziffern zu telemedizinischen Leistungen in der GOZ nicht enthalten. Auch in der GOÄ sind keine speziellen Gebührenpositionen zur Berechnung telemedizinischer Leistungen benannt. Daher hat sich das Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen mit dieser Frage befasst und im Beschluss Nr. 38 dazu Stellung genommen. Vergleichbare Empfehlungen zur Abrechnung telemedizinischer Leistungen wurden vom Vorstand der Bundesärztekammer beschlossen.
In der GOZ keine Einschränkungen auf bestimmte Personengruppen
Während die telemedizinischen Leistungen im BEMA ausschließlich Patienten mit Einstufung in die Pflege oder Eingliederungshilfe vorbehalten sind und bestimmten Einschränkungen unterliegen, haben diese Einschränkungen in der privaten Berechnung keine Gültigkeit, auch wenn sie für ältere oder beeinträchtigte Menschen von besonderer Bedeutung sind. Vorgaben zu zertifizierten Videoanbietern bestehen nicht. Zu beachten sind jedoch die datenschutzrechtlichen Grundlagen.
Diese GOÄ-Ziffern schlägt das Beratungsforum vor
Die folgenden GOÄ-Positionen wurden zur Berechnung telemedizinischer Leistungen vom Beratungsforum benannt:
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