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  • · PAR-Abrechnung

    Neue PAR-Richtlinien ‒ aktuelle Detailfragen und Antworten

    Bild: ©bidaya - stock.adobe.com

    | Seit der Einführung der PAR-Richtlinie und der neuen BEMA-Nummern (vergl. AAZ-Sonderausgabe, Abruf-Nr. 47715640) sind schon einige Monate vergangen. Es gibt inzwischen erste Erfahrungen in den Zahnarztpraxen beim Umgang damit. Die Softwarehersteller haben die Praxisprogramme angepasst. Deshalb ist es nicht verwunderlich, dass immer mehr und konkretere Fragen in den Hotlines und in den Abrechnungsforen auflaufen. In dieser Ausgabe werden einige dieser Fragen aufgegriffen und beantwortet. |

    BEV- und UPT-Leistungen in einer Sitzung, ohne dass weitere chirurgische Maßnahmen erforderlich sind?

    Frage: „Können die BEV- und UPT-Leistungen in einer Sitzung erbracht werden, wenn keine weiteren chirurgischen Maßnahmen erforderlich sind?“

     

    Antwort: Die Befundevaluation nach BEMA-Nr. BEVa findet nach den Vorgaben der PAR-Richtlinie grundsätzlich drei bis sechs Monate nach Abschluss der Antiinfektiösen Therapie (BEMA-Nrn. AITa/b) statt. Dabei soll u. a. festgestellt werden, ob eine weitere chirurgische Therapie im Sinne der BEMA-Nrn. CPTa/b erforderlich ist oder ob mit der Phase der Unterstützenden Parodontitistherapie (UPT) begonnen werden kann.