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  • · Fachbeitrag · Osteotomie

    Die Abgrenzung zwischen Ost1, Ost2 und Ost3

    | Die Entfernung eines Zahnes erfolgt in der Regel durch das Ablösen des Zahnfleischs mit einem Hebel oder Raspatorium, Luxation sowie Rotation des Zahnes mit Hilfe einer Zange und anschließender Entfernung. Diese Leistung wird für einen einwurzeligen Zahn im Bema unter der X1, für einen mehrwurzeligen Zahn unter der X2 abgerechnet. Ist die komplikationslose Entfernung des Zahnes nicht möglich, weil er durch den erheblichen Zerstörungsgrad nicht im Ganzen zu entfernen ist, dann erfolgt die Trennung der Wurzeln mit einer Fräse, die Abtragung des Knochenseptums oder umgebender Knochenanteile. Dieser Mehraufwand findet Eingang in die X3. |

    Die Entfernung eines Zahnes durch Osteotomie: Voraussetzungen

    Eine Osteotomie nach der Ost1 wird dann notwendig, wenn die Entfernung mit Hebel und Zange nicht mehr möglich ist, sodass eine Aufklappung erforderlich ist. Gründe hierfür können neben dem erhöhten Zerstörungsgrad des Zahnes auch unter Umständen anatomische Gegebenheiten aufgrund der Form des Zahnes sein. Durch die Aufklappung kann der Ablauf des Eingriffs dann schonender und planbar gestaltet werden. Die Indikation zur Osteotomie kann sich auch während der Extraktion eines Zahnes ergeben - nämlich dann, wenn im Laufe des Eingriffs die Fraktur des Zahnes erfolgt. Unabhängig davon, ob die Osteotomie aufgrund der Ausgangssituation oder als prophylaktische Leistung erfolgt, steht die Ost1 für die Entfernung eines Zahnes durch Osteotomie zur Verfügung. Bei langer Behandlungsdauer oder zur Erreichung einer besseren Anästhesietiefe und Blutleere kann die entsprechende Infiltrations- oder Leitungsanästhesie wiederholt werden.

     

    Folgende Behandlungsschritte liegen der Osteotomie zugrunde:

     

    • Aufklappung

    -

    Bildung des Mukoperiostlappens

    • Freilegung

    -

    Abtragung des Knochens

    • Entfernung

    -

    Entfernung des Zahnes/Fragments

    • Knochenglättung

    -

    Glättung/Modellation der Knochenkanten

    • Wunderversorgung

    -

    Naht/Tamponade etc.

    Der feine Unterschied zwischen Ost1 und Ost2

    Während die Ost1 an die Entfernung des Zahnes durch Aufklappung gebunden ist, beschreibt die Ost2 die Entfernung eines retinierten und/oder verlagerten Zahnes, eines Zahnkeims oder eines impaktierten Wurzelrestes durch Osteotomie. Hier zeigt sich, dass der Leistungsinhalt weit gefasst ist. Voraussetzung ist die durch Osteotomie durchgeführte Entfernung. In die Leistungsbeschreibung eingeschlossen ist allerdings sowohl der retinierte - also im Durchbruch behinderte - Zahn, der jedoch seine Durchbruchsrichtung nicht verlassen hat, als auch der impaktierte Wurzelrest und der völlig verlagerte Zahn, der möglicherweise seine Durchbruchsrichtung völlig verlassen hat. Darüber hinaus wurde bei der Bema-Umgestaltung 2004 die Germektomie als selbstständige Position gestrichen und ihr Leistungsinhalt mit in die Ost2 integriert.

     

    Warum entfernt man retinierte und verlagerte Zähne?

    Eine Indikation für die Entfernung retinierter oder verlagerter Zähne kann zum einen die Schädigung oder Erkrankung des Zahnes selbst sein. Häufig sind auch Infektionen beim erschwerten Durchbruch, Schädigungen des benachbarten Gewebes oder allgemeine Beschwerden unklarer Ursache der Grund für die Entfernung. Allerdings kommt der prophylaktischen Entfernung retinierter und verlagerter Zähne große Bedeutung zu, da es oftmals sinnvoll und wichtig erscheint, diese Zähne zu entfernen, um Komplikationen vorzubeugen. Retinierte und verlagerte Zähne können unter Umständen den Erfolg einer kieferorthopädischen Behandlung ebenso gefährden wie den neu eingegliederten Zahnersatz. Oder sie können zu Wurzelresorptionen an benachbarten Zähnen und anschließend zu deren Verlust führen.

     

    Bei der Ost2 kommt vor allem der Zahnlage entscheidende Bedeutung zu. Sowohl die anschließende Freilegung des Zahnes oder Fragments als auch die oftmals nur in Einzelteilen mögliche Entfernung gestalten sich unter Umständen sehr aufwendig. Daran schließen sich möglicherweise - je nach der Größe und Tiefe des Defekts - umfangreiche Nachbehandlungen an.

    Der Zugriff auf bestimmte GOÄ-Positionen ist möglich

    Handelt es sich um eine besonders umfangreiche Osteotomie, so besteht die Möglichkeit, auf die in der GOÄ enthaltene Nr. Ä2650 („Entfernung eines extrem verlagerten oder retinierten Zahnes durch umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen“) auszuweichen. Voraussetzung für die Abrechnungsfähigkeit ist allerdings, dass die Osteotomie umfangreich ist und gleichzeitig gefährdete anatomische Nachbarstrukturen vorliegen.

     

    Welche Kriterien müssen erfüllt sein?

    Eine umfangreiche Osteotomie geht mit erheblichem Knochenverlust einher, beispielsweise weil der betreffende Zahn so tief verlagert ist, dass eine große Knochendecke abgetragen werden muss oder weil der direkte Zugang zum Operationsgebiet zur Schonung von Nerven oder Blutgefäßen nicht möglich ist. Unter gefährdeten Nachbarstrukturen versteht man allerdings nicht nur Nerven und Blutgefäße, sondern unter anderem auch die Kiefer- und Nasenhöhle, die Wurzeln benachbarter Zähne oder eine mögliche Kieferfraktur.

    Die Sequestrotomie

    Der im Bema unter Ost3 beschriebene Eingriff befasst sich nicht mit der Entfernung von Zähnen. Die Ost3 beschreibt die Entfernung eines Sequesters bei Osteomyelitis, wobei je Osteotomie abgerechnet wird, nicht je Sequester. Dieser auch als Sequestrotomie bezeichnete Eingriff wird relativ selten abgerechnet, da bei Vorliegen einer Osteomyelitis häufig auf die antibiotische Therapie zurückgegriffen wird. Er darf nicht mit der Entfernung eines kleinen Knochensplitters verwechselt werden, der unter der XN abgerechnet werden kann.

     

    Weitere Osteotomien im Kieferbereich können wegen der exakten Leistungsbeschreibung nicht unter der Ost3 im Bema abgerechnet werden. Stattdessen kommen die Ä2010 für die Entfernung eines tiefliegenden abgebrochenen Instrumententeils oder die Ä2250 für die Entfernung von Exostosen infrage.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2011 | Seite 4 | ID 28279300