· Fachbeitrag · KFO
So rechnen Sie Aligner richtig ab: Diese Gebührenziffern sind berechnungsfähig ‒ Teil 2
von Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV, sayn-rechenart.de
| Zahnkorrekturen mittels Alignern sind mit GKV-Patienten privat nach § 8 Abs. 7 BMV-Z zu vereinbaren und nach der GOZ zu berechnen. Im vorigen Beitrag (Abruf-Nr. 49958357 ) haben wir damit begonnen, die Gebührenziffern zu erläutern, die für die Berechnung von Alignerbehandlungen infrage kommen. Hier nun die Fortsetzung. |
Einstellung der Okklusion durch alveolären Ausgleich (Nr. 6090 GOZ)
Gemäß GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer (BZÄK; online unter iww.de/s10514) beschreibt die Nr. 6090 GOZ „vorwiegend die kieferorthopädische Behandlung bei abgeschlossener Wachstumsphase im Erwachsenengebiss“ (ebenda, Seite 234). Mit der Bezeichnung „alveolärer Ausgleich“ ist gemeint, dass die Bewegung allein im zahntragenden Anteil des Kiefers (Alveole) erfolgt.
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Leistung | Punkte | 1,0-fach | 2,3-fach | 3,5-fach |
Maßnahmen zur Einstellung der Okklusion durch alveolären Ausgleich bei abgeschlossener Wachstumsphase einschließlich Retention, je Kiefer | 700 | 39,37 Euro | 90,55 Euro | 137,79 Euro |
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