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  • · Fachbeitrag · Neue Behandlungsmethoden

    Neue Leistungen in der GOZ richtig berechnen

    | Speziell die Berechnung weiterentwickelter zahnmedizinischer Behandlungen führt immer wieder zu Schwierigkeiten. Die Frage ist: Handelt es sich um eine Leistung nach § 2 Abs. 3 GOZ (Verlangensleistung) oder um eine Analogposition gemäß § 6 Abs. 2 GOZ? Damit befassen wir uns in diesem Beitrag. Zusätzlich gehen wir auf die Abrechnung nach der novellierten GOZ ein. |

    „GOZ 1988“: Verlangensleistung oder Analogabrechnung?

    Medizinisch nicht notwendige Leistungen, die weder in der „GOZ 1988“ noch in der GOÄ vorkommen und vom Patienten gewünscht werden, werden als Verlangensleistung in Rechnung gestellt. Hierzu zählen zum Beispiel das intrakanaläre Bleichen, Sportschutzschienen, das Bleichen der Zähne und kosmetische Zahnumformungen. Die Berechnung erfolgt unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes und der Wirtschaftlichkeitsberechnung. Nachfolgend ein Beispiel zur Berechnung als Verlangensleistung für ein nicht notwendiges Bleaching, intern, je Zahn:

     

    • Beispiel für die Berechnung als Verlangensleistung beim Bleaching
    Datum
    Gebiet
    Anzahl
    Leistungsbeschreibung
    Einzelpreis
    Honorar

    30.8.

    11, 21

    2

    Internes Bleaching (§ 2 Abs. 3 GOZ)

    130 Euro

    260 Euro

    Gesamtsumme:

    260 Euro