Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Kinderzahnheilkunde

    Zahnärztliche Früherkennung ab dem 01.01.2026 im „Gelben Heft“ ‒ BEMA-Änderungen folgen

    | Das Kinderuntersuchungsheft („Gelbes Heft“) wird ab dem 01.01.2026 auch Untersuchungen zur zahnärztlichen Früherkennung enthalten. Ziel ist es, die Eltern besser über zahnärztliche Früherkennungsangebote zu informieren und die Erfolgsgeschichte in der Prävention frühkindlicher Karies und anderer zahnmedizinischer Probleme bei Kleinkindern in Deutschland fortzusetzen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 15.05.2025 wichtigere Änderungen der Kinder-Richtlinie und ‒ damit im Zusammenhang ‒ der zahnärztlichen Früherkennungs-Richtlinie (FU-RL) beschlossen, um eine Vereinheitlichung der zahnärztlichen Dokumentation umzusetzen. Diese werden zum 01.01.2026 wirksam, vorbehaltlich der rechtsaufsichtlichen Prüfung durch das Bundesministerium für Gesundheit. |

    Ärztliche und zahnärztliche Dokumentation in einem

    Durch eine Verankerung der Dokumentation im Untersuchungsheft für Kinder werden ärztliche und zahnärztliche Informationen für die Eltern „aus einer Hand“ und damit einfacher verfügbar abgebildet. Die Aufnahme der zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen in das „Gelbe Heft“ sei damit ein Meilenstein für die Prävention von Zahnkrankheiten bei Kindern, so die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV).

     

    Der Inhalt des Kinderuntersuchungshefts ist in der (ärztlichen) Kinder-Richtlinie geregelt. Die FU-Richtlinie für den zahnärztlichen Bereich erhält zum 01.01.2026 neue Regelungen zur verbindlichen Dokumentation der zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen im Gelben Heft.

     

    Eltern können für bereits vorhandene gelbe Hefte entsprechende Einlegeblätter bekommen, sodass man bereits verwendete Untersuchungshefte nicht austauschen muss. Dazu gibt es Aufkleber mit den Zeitfenstern für die Z-Untersuchungen.

     

    Mittelfristig ist vorgesehen, die Untersuchungsheft in elektronischer Form als Bestandteil der elektronischen Patientenakte (ePA) in Form eines MIO (medizinisches Informationsobjekt) zu digitalisieren. Auch hierzu sind die zahnärztlichen und ärztlichen Gremien auf Bundesebene im Austausch.

    Nomenklatur und Untersuchungsintervalle werden angepasst

    Neben den ärztlichen Früherkennungsuntersuchungen (U1-U9) werden dann auch die sechs zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen für alle Kinder im Alter von sechs Monaten bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sichtbar abgebildet. Die bestehenden zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen erhalten dazu eine neue, einheitliche Benennung als Z1 bis Z6 (statt bisher FU1a‒c bzw. FU2).

     

    Aus dem Beschluss zur Änderung der ärztlichen Kinder-Richtlinie ergibt sich, dass künftig für alle zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen konkrete Zeiträume vorgesehen sind. Das war bisher nur für die Leistungen nach BEMA-Nrn. FU1a bis FU1c der Fall. Diese Zeiträume stellen sich wie folgt dar:

     

    • Z1: 6.‒9. Lebensmonat
    • Z2: 10.‒20. Lebensmonat
    • Z3: 21.‒33. Lebensmonat
    • Z4: 34.‒48. Lebensmonat
    • Z5: 49.‒60. Lebensmonat
    • Z6: 61.‒72. Lebensmonat

     

    Bisher sind die FU-Leistungen im BEMA wie folgt geregelt:

     

    • FU1a: 6.‒9. Lebensmonat
    • FU1b: 10.‒20. Lebensmonat
    • FU1c: 21.‒33. Lebensmonat
    • FU2: 34.‒72. Lebensmonat (3-mal)

     

    Die Leistungsansprüche sind dann einheitlich für alle zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen in § 8 der FU-RL (neu) gefasst:

     

    • § 8 Inhalt und Umfang der Früherkennungsuntersuchungen

    Die zahnärztlichen Kinder-Früherkennungsuntersuchungen umfassen:

    • a) eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen ein-schließlich Beratung (Inspektion der Mundhöhle),
    • b) Einschätzung des Kariesrisikos beim Kind,
    • c) Ernährungs- und Mundhygieneberatung der Betreuungspersonen mit dem Ziel der Keimzahlsenkung beim Kind durch verringerten Konsum zuckerhaltiger Speisen und Getränke sowie verbesserte Mundhygiene,
    • d) Empfehlung geeigneter Fluoridierungsmittel zur Schmelzhärtung (fluoridiertes Speisesalz, Zahnpaste u. Ä.) und gegebenenfalls die Abgabe oder Verordnung von Fluoridtabletten.
     

    Die bisher vorgesehene „Erhebung der Anamnese zu Fluoridierungsmaßnahmen sowie -empfehlungen, zum Ernährungsverhalten (insbesondere zum Nuckelflaschengebrauch) sowie zum Zahnpflegeverhalten durch die Betreuungspersonen“ entfällt, wegen des engeren Zusammenwirkens mit den Allgemeinmediznern.

     

    Wichtig | Hierdurch werden Folgeanpassungen im BEMA und im Bundesmantelvertrag ‒ Zahnärzte (BMV-Z) notwendig. Diese sind in Vorbereitung. AAZ informiert, sobald die Beschlüsse des Bewertungsausschusses vorliegen.

    Lange Vorlaufzeit soll flächendeckende Umsetzung sichern

    Der Verordnungsgeber habe bewusst eine relativ lange Vorlaufzeit geschaffen, damit mit dem Start der Regelungen Anfang 2026 eine flächendeckende Umsetzung möglich ist. Es soll erreicht werden, dass Eltern mit ihren Kindern so selbstverständlich zur Z-Untersuchung gehen wie zur U-Untersuchung. Außerdem müssen die erwähnten Papierunterlagen vorbereitet und Änderungen in den Praxisverwaltungssystemen initiiert werden.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2025 | Seite 2 | ID 50445854