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  • · KFO

    Kontrolle bzw. Wiederbefestigung eines Retainers ‒ wie abrechnen?

    Bild: ©blende40 - stock.adobe.com

    | FRAGE: In meiner Praxis stellen sich viele Patienten (Kasse wie Privat) mit Lingualretainern vor, die als Draht mit Komposit fest an den Zähnen verankert sind. Kann ich neben der BEMA-Nr. 01 bzw. Nr. 0010 GOZ die Kontrolle des Retainers berechnen, obwohl ich kein Kieferorthopäde bin? Und was berechne ich, wenn sich eine Befestigung gelöst hat und ich sie adhäsiv erneuern muss? |

     

    Antwort: Die reine Kontrolle des Retainers ist in den Hauptleistungen bereits enthalten. Daher können Sie m. E., wenn Sie kein Kieferorthopäde sind, nichts berechnen ‒ weder bei GKV noch bei PKV-Patienten.

     

    • So rechnen Sie die adhäsive Erneuerung von Retainern ab
    Im Rahmen der vertragszahnärztlichen Leistung
    Bei Privatleistung

    Die Wiedereingliederung eines gelösten festsitzenden Retainers innerhalb der vertraglich festgelegten Retentionszeit ist nach den BEMA-Nrn. 122a (Kontrolle des Behandlungsverlaufs) und 126a (je Klebestelle) berechnungsfähig. Das gilt auch für die Erneuerung eines festsitzenden Retainers.

    •  

    Wichtig | Nur ein festsitzender Unterkieferfrontzahn-Retainer kann eine Kassenleistung sein, und zwar nur dann, wenn im Behandlungsplan ein Behandlungsbedarfsgrad E3 oder E4 in der Unterkieferfront festgestellt wurde. Der UK-Frontzahn-Retainer außerhalb dieser Richtlinienvorgabe und der OK-Frontzahn-Retainer sind selbstständige private Zusatzleistungen.

    • Muss ein festsitzender Retainer wiederbefestigt werden, d. h., muss eine Klebestelle eines festsitzenden Retainers erneuert werden, so können dafür ‒ jeweils je Klebestelle ‒ die Nrn. 6100 und 2197 GOZ berechnet werden.
    • Wird ein vollständig gelöster festsitzender Retainer wiederbefestigt, ist zusätzlich für die Wiedereingliederung des Teilbogens die Nr. 6140 GOZ (je Teilbogen) berechnungsfähig.
    • Für die Wiederherstellung eines Retainerdrahts ist die Nr. Ä2702 (Wiederanbringung einer gelösten Apparatur oder kleine Änderungen, teilweise Erneuerung von Schienen oder Stützapparaten ‒ auch Entfernung von Schienen oder Stützapparaten ‒, je Kiefer) abrechenbar.
     

    beantwortet von Isabel Baumann, Mülsen, praxiskonzept-baumann.de

    Quelle: Ausgabe 11 / 2022 | Seite 2 | ID 48569063