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  • · Kieferorthopädie

    KFO-Behandlung abgeschlossen: So rechnen Sie Folgeleistungen beim GKV-Patienten ab

    Bild: Мар'ян Філь - stock.adobe.com

    von Jana Brandt, ZMV, individuelles Praxismarketing & Abrechnungsbetreuung InPrA, Sangerhausen

    | Der Abschluss einer kieferorthopädischen (KFO-)Behandlung bedeutet, dass die Behandlung einschließlich der Retention i. S. d. § 29 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V abgeschlossen ist. Mit der Abschlusserklärung oder sechs Monate nach einem Behandlungsabbruch, können Sie definitiv keine (KFO-Leistungen mehr zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) berechnen. Doch was tun, wenn doch noch Folgeleistungen notwendig werden? |

    Vorausschauendes Handeln ist der Schlüssel

    Alle Folgeleistungen nach einer abgeschlossenen oder abgebrochenen KFO-Behandlung müssen nach § 8 Abs. 7 Bundesmantelvertrag ‒ Zahnärzte (BMV-Z) privat vereinbart werden. In einer „SOS-Situation“ sind solche Leistungen problematisch. Vorausschauendes Handeln ist hier der Schlüssel:

     

    • Mit der Abschlusserklärung/Abbrucherklärung muss der Patient auf die privaten Folgeleistungen eingehend aufgeklärt werden.