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  • · Fachbeitrag · Kassenabrechnung

    Testen Sie Ihre Abrechnungskenntnisse zu konservierend-chirurgischen Leistungen!

    | Wir haben einige Fragen aus der Praxis mit dazugehörigen Antworten für Sie aufbereitet, mit denen Sie Ihr Abrechnungswissen zu konservierend-chirurgischen Leistungen festigen oder vertiefen können. Die Antworten finden Sie auf den Seiten 17 und 18 dieser Ausgabe. |

     

    Fall

    Behauptung
    Richtig
    Falsch

    1.

    Fällt neben der Bema-Nr. 11 (pV) die Bema-Nr. 25 (CP) in gleicher Sitzung und am gleichen Zahn an, muss die Bema-Nr. 11 berechnet werden, da diese den Leistungszusatz „als alleinige Leistung“ hat.

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    2.

    Neben der GOZ-Nr. 0010 (Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen einschließlich Erhebung des Parodontalbefundes sowie Aufzeichnung des Befundes) ist die Abrechnung der GOÄ-Nr. 3 (Eingehende Beratung) nicht möglich.

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    3.

    Werden gesetzlich versicherte Patienten während einer KFO-Behandlung mit Keramikbrackets versorgt, so haben sie Mehrkosten selbst zu tragen.

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    4.

    Die Leistungen der GOZ-Nr. 1000 (Erstellen eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen, Dauer mindestens 25 Minuten) können auf mehrere Sitzungen aufgeteilt werden.

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    5.

    Neben einer endodontischen Behandlung als Vertragsleistung können für besondere Maßnahmen auch Mehrkosten als Privatleistungen anfallen.

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    6.

    Es ist nach der GOZ nicht möglich, Materialkosten für einmal verwendbare Nickel-Titan-Feilen abzurechnen.

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    ❒

    7.

    Medizinisch notwendige Frontzahnfüllungen dürfen bei gesetzlich versicherten Patienten nicht als Mehrkostenleistung abgerechnet werden.

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    8.

    Die GOÄ-Nr. 6 (Vollständige körperliche Untersuchung) ist für den Zahnarzt nicht abrechenbar.

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    9.

    Analoggebühren müssen mit einem zusätzlichem „a“ gekennzeichnet werden.

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    10.

    Die nachträgliche Einarbeitung eines Verstärkungsnetzes in eine Totalprothese kann mit einer Pauschale abgerechnet werden.

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    11.

    Die Instillation von Elyzol Gel ist Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 4020.

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    12.

    Alle Leistungen, die in der Gebührenordnung für Zahnärzte nicht beschrieben sind, sind als Analogleistungen abzurechnen.

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    ❒

    13.

    Zahnreinigungen werden von Zusatzversicherungen immer übernommen.

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    14.

    Eine Aufbaufüllung nach Bema-Nr. 13a oder 13b kann auch mehrfach je Zahn berechnet werden, allerdings nur einmal je Zahn, wenn zusätzlich ein konfektionierter Schraubenaufbau nach Bema-Nr. 18a erbracht wird.

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    15.

    Die Bema-Nr. 61 (Dia) kann nur als Vertragsleistung abgerechnet werden, wenn anschließend eine KFO-Behandlung durchgeführt wird.

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    16.

    Die Trepanation kann im Bema nur bei pulpatoten Zähnen abgerechnet werden.

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    17.

    Ein achtjähriger privat versicherter Patient fällt auf dem Weg zur Schule hin und frakturiert sich dabei zwei Frontzähne. Für die Behandlung kommt die private Krankenkasse auf.

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    18.

    Die Erhebung eines PSI-Codes (Bema-Nr. 04) kann jedes 9. Quartal als Vertragsleistung über die gesetzliche Krankenkasse abgerechnet werden.

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    Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 5 | ID 37112300