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  • · Fachbeitrag · Abrechnungswissen

    Abrechnungsquiz: Antworten mit Erläuterungen

    | Hier können Sie überprüfen, ob Sie die Fragen von Seite 5 richtig beantwortet haben. |

     

    Fall

    Behauptung

    1.

    Falsch! 

    Es dürfen zwar nicht beide Leistungen nebeneinander am gleichen Zahn berechnet werden, da die Bema-Nr. 11 den Leistungszusatz „als alleinige Leistung“ hat; es kann jedoch die höher bewertete Bema-Nr. 25 (CP) berechnet werden.

    2.

    Falsch! 

    Nach der neuen GOZ ist die GOÄ-Nr. 3 nur noch als alleinige Leistung oder nur neben GOZ-Nr. 0010, GOÄ-Nr. 5 und GOÄ-Nr. 6 abrechenbar.

    3.

    Richtig!

    Die vertragszahnärztliche Versorgung beinhaltet nur die Verwendung von unprogrammierten Edelstahlbrackets und Edelstahlbändern mit unprogrammierten Attachments. Andere Materialien wie zum Beispiel Komfortbrackets und Bänder (programmiert, miniaturisiert, selbstligierend, antiallergisch, zahnfarben etc.) sind nicht Gegenstand der vertragszahnärztlichen Versorgung und müssen als Mehrkosten im Sinne von GOZ abzüglich Bema in Rechnung gestellt werden.

    4.

    Richtig! 

    Die Gebühr ist aber erst dann abrechenbar, wenn die vollständigen 25 Minuten verstrichen sind, denn erst dann ist der gesamte Leistungsinhalt der Gebühr erfüllt.

    5.

    Falsch! 

    Neben einer endodontischen Behandlung als Vertragsleistung können zunächst keine Mehrkosten berechnet werden. Die Leistung ist entweder als Kassen- oder Privatleistung abzurechnen. Es können nur weitere reine Privatleistungen anfallen, wenn diese im Bema nicht enthalten sind (zum Beispiel eine vierte medikamentöse Einlage nach GOZ-Nr. 2430, die elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals nach GOZ-Nr. 2400 und die zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden, je Kanal nach der GOZ-Nr. 2420. Mehrkosten im Sinne von GOZ-abzüglich-Bema-Leistungen sind in diesem Bereich in der Regel nicht möglich. Einige KZVen erlauben dies allerdings mittlerweile - zum Beispiel die KZVen Westfalen-Lippe, Bayern und Baden-Württemberg.

    6.

    Falsch! 

    In der neuen GOZ geht aus den allgemeinen Bestimmungen im Teil C hervor, dass nur einmal verwendbare Nickel-Titan-Instrumente zur Wurzelkanalaufbereitung gesondert berechnungsfähig sind.

    7.

    Falsch! 

    Medizinisch notwendige Frontzahnfüllungen bei gesetzlich versicherten Patienten dürfen dann als Mehrkostenleistung abgerechnet werden, wenn sie mittels Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik erbracht wurden. Gemäß den Richtlinien im vertragszahnärztlichen Bereich gelten nur adhäsiv befestigte Füllungen zu den Vertragsleistungen. Mehrfarbentechnik im Sinne einer ästhetischen Optimierung gehört nicht dazu.

    8.

    Falsch! 

    Die Leistung befindet sich im laut § 6 Abs. 2 der GOZ im für Zahnärzte eröffneten Bereich und ist somit auch entgegen der Meinung einiger Kostenerstatter für Zahnärzte abrechenbar.

    9.

    Richtig! 

    Nach dem neuen Rechnungsformular der GOZ sind analog abgerechnete Leistungen mit einem „a“ zu kennzeichnen.

    10.

    Falsch!

    Bei Verstärkernetzen handelt es sich um reine Privatleistungen. Diese sind weder in der GOZ noch in der GOÄ beschrieben, die Abrechnung erfolgt daher analog nach § 6 Abs. 1 der GOZ.

    11.

    Falsch!

    In der neuen GOZ wurde für die subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation die GOZ-Nr. 4025 aufgenommen. Diese ist einmal je Zahn abrechenbar.

    12.

    Richtig!

    Die alte GOZ von 1988 erforderte für die Abrechnung von Analogleistungen, dass diese medizinisch hinreichend anerkannt waren. Mit der neuen GOZ wurde dieser Passus überarbeitet: Es können alle Leistungen, die in der Gebührenordnung nicht aufgenommen wurden, als Analogleistungen abgerechnet werden. Um hier korrekt abrechnen zu können, müssen der Leistungstext und die Beschreibung der Gebühren besonders genau gelesen werden.

    13.

    Falsch!

    Hier kommt es darauf an, ob der Patient diese Leistung mit versichert hat. Es gibt relativ wenig Kassenpatienten, die eine Zusatzversicherung haben, die die professionelle Zahnreinigung - vor allem in vollem Umfang - erstattet.

    14.

    Richtig!

    Eine Aufbaufüllung nach Bema-Nr. 13a oder 13b kann mehrfach je Zahn berechnet werden, wenn es sich um getrennte Kavitäten handelt. Die Leistung ist allerdings nur einmal je Zahn abrechnungsfähig, wenn zusätzlich ein konfektionierter Schraubenaufbau nach Bema-Nr. 18a durchgeführt wird. Erfolgt ein gegossener Schraubenaufbau nach Bema-Nr. 18b, kann die ggf. erbrachte Aufbaufüllung daneben nicht berechnet werden.

    15.

    Falsch! 

    Bei der Bema-Nr. 61 ist es ebenso wie bei der Bema-Nr. 63 (Freilegung eines retinierten und/oder verlagerten Zahnes) möglich, diese auch unabhängig von der Genehmigung eines KFO-Plans als Vertragsleistung abzurechnen.

    16.

    Richtig! 

    Während die Trepanation in der Privatliquidation an vitalen und devitalen Zähnen abgerechnet werden kann, ist dies in der vertragszahnärztlichen Versorgung nur an devitalen Zähnen möglich.

    17.

    Falsch! 

    Für derartige Behandlungskosten kommt die zuständige Berufsgenossenschaft auf und nicht die gesetzliche Krankenkasse. Wünscht der Patient allerdings eine Privatbehandlung, ist dies insofern möglich, indem die Berufsgenossenschaft ihren gesetzlichen Anteil übernimmt. Die Differenz muss der Patient dann allerdings selbst zahlen, wenn die Kosten von der privaten Krankenversicherung nicht übernommen werden.

    18.

    Richtig! 

    Die Erhebung eines PSI-Codes ist jedes 9. Quartal als Vertragsleistung abrechenbar. Wird die Leistung öfter notwendig und erbracht, ist sie als reine Privatleistung abrechenbar. Die GOZ enthält dafür die Nr. 4005, die mit der Novellierung neu in die Gebührenordnung aufgenommen wurde.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 17 | ID 37159170