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  • · Fachbeitrag · Kassenabrechnung

    Teilleistungen nach Befundklasse 8 (Teil 2): Details zum Umgang mit den Befunden 8.3 und 8.4

    von ZMV Birgit Sayn, Praxisschulung, Seminare und Coaching, Leverkusen

    | Wenn in einem Behandlungsfall nicht alle Befunde versorgt werden können, führt das zum Abbruch der Behandlung. Die Festzuschüsse müssen nach Befundklasse 8 abgerechnet werden. Dieser zweite Teil der Beitragsserie informiert Sie über die Befunde 8.3 und 8.4. Anhand von Beispielen erfahren Sie, worauf zu achten ist. |

    Behandlungsabbruch bei Brückenversorgungen

    Auch für Brückenversorgungen, die bereits begonnen wurden, aber nicht eingegliedert werden können, sind Teilleistungen berechenbar. Voraussetzung dafür ist, dass der Behandlungsabbruch nicht vom Zahnarzt zu verantworten ist. Bei nicht vollendeter Behandlung werden die Festzuschüsse anteilig gewährt. Sind in einem Behandlungsfall Befunde bereits versorgt, andere aber noch nicht, können Festzuschüsse nach Befundklasse 8 mit Festzuschüssen anderer Befundklassen kombiniert werden.

     

    • Befund 8.3
    Beschreibung
    Prozentualer Zuschuss

    Befund nach Präparation der Ankerzähne einer Brücke

    50 % der Festzuschüsse für die Befunde nach den Nrn. 2.1 bis 2.5 sind ansetzbar.