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  • · Fachbeitrag · Kassenabrechnung

    Teilleistungen nach Befundklasse 8 (Teil 1): Auf diese Details müssen Sie achten!

    von ZMV Birgit Sayn, Praxisschulung, Seminare und Coaching, Leverkusen

    | Wenn in einem Behandlungsfall nicht alle Befunde versorgt werden können, führt das zum Abbruch der Behandlung. Die Festzuschüsse müssen nach Befundklasse 8 abgerechnet werden. In diesem Beitrag werden die Hintergründe dargelegt und es wird außerdem erläutert, was beim Ausfüllen des BEMA-HKP sowie den Befundklassen 8.1 und 8.2 zu beachten ist. |

    Was gilt bei nicht vollendeter prothetischer Behandlung?

    Bei nicht vollendeter Behandlung werden die Festzuschüsse anteilig gewährt. Sind in einem Behandlungsfall Befunde nur teilweise versorgt, können Festzuschüsse nach Befundklasse 8 mit Festzuschüssen anderer Befundklassen kombiniert werden. Je nachdem, wie weit die Behandlung bereits durchgeführt wurde, hat der Versicherte Anspruch auf anteilige Festzuschüsse. Es können 0, 50, 75 oder 100 Prozent der für die Befunde maßgeblichen Festzuschüsse gewährt werden.

     

    Das zahnärztliche Honorar ergibt sich aus den bis zum Zeitpunkt des Behandlungsabbruchs durchgeführten Leistungen. Diese können je nach Behandlungsfortschritt zu 50, 75 oder 100 Prozent abgerechnet werden. Das gilt bei Regelleistungen sowie gleich- und andersartigen Leistungen. Die Berechnung erfolgt nach BEMA, BEMA und GOZ oder nur nach GOZ.