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  • · Nachricht · Heilmittelverordnung

    Ist das Tragen einer Aufbissschiene Voraussetzung für die Ausstellung einer Heilmittelverordnung?

    | FRAGE: Wir haben in der Praxis einen Patienten, der keine Aufbissschiene trägt, aber die Ausstellung einer Heilmittelverordnung anfordert. Dürfen wir in diesem Fall überhaupt eine Heilmittelverordnung ausstellen? |

     

    Antwort: Sie dürfen eine Heilmittelverordnung auch dann ausstellen, wenn der Patient keine Aufbissschiene trägt. Die Voraussetzungen für Heilmittelverordnungen sind geregelt in § 3 Abs. 4 Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte (HeilM-RL ZÄ, online unter iww.de/s10171 ): „Die Indikation für die Verordnung von Heilmitteln ergibt sich [...] aus der Gesamtbetrachtung der funktionellen oder strukturellen Schädigungen und der Beeinträchtigung der Aktivitäten einschließlich der person- und umweltbezogenen Kontextfaktoren.“

     

    Es ist also nicht maßgeblich, ob der Patient Träger einer Aufbissschiene ist. Der Zahnarzt ist vielmehr zur Prüfung verpflichtet, sich vom Zustand des Patienten zu überzeugen. Er darf die Verordnung nur dann ausstellen, wenn er eine der in § 3 Abs. 2 HeilM-RL ZÄ genannten Voraussetzungen zur Verordnung von Heilmitteln zulasten der Krankenkassen erfüllt. Demnach muss das Heilmittel notwendig sein, um

     

    • eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern,
    • eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,
    • einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken oder
    • Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu mindern.

     

    In den Verordnungsausschlüssen, die unter § 5 HeilM-RL genannt werden, ist ebenfalls kein Hinweis darauf zu finden, dass das Tragen einer Aufbissschiene eine Voraussetzung ist.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2024 | Seite 1 | ID 49869001