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  • · BEMA & GOZ

    Verstärkungsbügel oder Retentionsgitter einarbeiten ‒ was kann berechnet werden?

    Bild: ©ar130405 - pixabay.com

    von Dental-Betriebswirtin und ZMV Birgit Sayn, Leverkusen, sayn-rechenart.de

    | In Deckprothesen wird oftmals zur besseren Stabilität ein Verstärkungsbügel oder ein Retentionsgitter nachträglich eingearbeitet. Was ist für derartige Wiederherstellungen berechnungsfähig? |

    Verstärkungsbügel und Retentionsgitter

    Während die Metallbasis eine geschlossene Fläche über den Gaumen darstellt, wird bei Verwendung eines Verstärkungsbügel ein gebogener Bügel in den Prothesenkunststoff eingearbeitet. Alternativ kann ein Retentionsgitter mit regelmäßig sichtbarer Lochung einpolymerisiert werden. Weder der Retentionsbügel noch ein Retentionsgitter erfüllt dabei den Umfang einer gegossenen Metallbasis, die bei einer nachträglichen Einarbeitung unter der Voraussetzung eines Ausnahmefalls nach BEMA-Nr. 98e einen Festzuschuss 4.5 bewirkt. Diese Leistungen sind für die Einarbeitung eines Verstärkungsbügels oder eines Retentionsgitters nicht ansatzfähig.

     

    Aus wissenschaftlicher Sicht sind Bügel oder Retentionsgitter zur Verstärkung ungeeignet. § 135 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V knüpft die Abrechnung neuartiger Untersuchungs- und Behandlungsmethoden an strenge Auflagen.