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    Die Abrechnung konfektionierter metallfreier Stiftaufbauten

    Bild: ©DenDor - stock.adobe.com

    von Angelika Schreiber, Hockenheim

    | Zur Stabilisierung und zum Erhalt wurzelkanalbehandelter Zähne kommen Stiftaufbauten zum Einsatz. Je nach Behandlungsfall bzw. Zerstörungsgrad werden indirekt im zahntechnischen Labor gefertigte oder konfektionierte Stiftaufbauten verwendet, zum Teil auch metallfreie ‒ was bei der Abrechnung einen Unterschied macht. Worauf bei der Abrechnung solcher metallfreier Stiftaufbauten zu achten ist, erfahren Sie in diesem Beitrag. |

    Anwendung und Abrechnung metallfreier Stifte

    Aufgrund von neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und gestiegenen ästhetischen Ansprüchen kommen heute vielfach vollkeramische bzw. metallfreie Stifte zum Einsatz (z. B. Zirkonoxid, Glaskeramik, Stifte aus faserverstärktem Komposit). Das gilt vor allem dann, wenn eine metallfreie Kronen- oder Brückenversorgung angestrebt wird. Allerdings gehören metallfreie Stiftaufbauten nicht zum Leistungskatalog der GKV, da sie das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 SGB V) überschreiten. Sie werden als gleichartige Versorgung eingestuft.

     

    Während die Abrechnung metallischer Stifte (konfektioniert oder gegossen) als Regelversorgung im Zusammenhang mit der Kronen- oder Brückenversorgung hinlänglich bekannt ist, tauchen vor allem immer wieder Fragen bei der Verwendung metallfreier Stifte auf. Die Vorgehensweise bei der Abrechnung wird anhand der folgenden Beispiele beschrieben.