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  • · Fachbeitrag · Abrechnungswissen

    Parodontitisbehandlung als Vertragsleistung: Die wichtigsten Vorgaben laut G-BA-Richtlinie

    | Die PAR-Behandlung ist als Sachleistung in der vertragszahnärztlichen Versorgung beschrieben. Allerdings sind diverse Vorgaben der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zu beachten, sowohl bezüglich des einzelnen Parodontiums als auch bezüglich des Patienten insgesamt und seiner Mitarbeit. Im nachfolgenden Beitrag geht es um die richtige Abgrenzung, wenn die PAR-Behandlung unter Berücksichtigung der Richtlinienvorgaben eventuell keine Vertragsleistung ist. Dann muss entweder ein Teil der Behandlung oder die gesamte Behandlung privat vereinbart werden. |

    Voraussetzungen für PAR-Behandlungen

    Neben den Vorgaben des G-BA zur PAR-Behandlung ist auch das im BEMA-Teil 4 festgelegte Zuzahlungsverbot zu beachten, wie bei Aufbissbehelfen oder konservierend-chirurgischen Leistungen auch. Das ist relevant bei der Abrechnung von Leistungen für GKV-Patienten, bei deren Aufklärung vor einer PAR-Behandlung und beim Anbieten eventueller zusätzlicher privater Leistungen.

     

    PRAXISHINWEIS | Aufgrund des im Februar letzten Jahres in Kraft getretenen Patientenrechtegesetzes empfiehlt es sich dringend, die Information des Patienten über die verschiedenen Behandlungsalternativen, die Therapie, die Kosten sowie die Folgen und Risiken gut zu dokumentieren. Zudem ist die Einwilligung des Patienten in die Behandlung einzuholen. Dazu und zur Absicherung des Zahlungsanspruchs ist eine entsprechend ergänzte Privatvereinbarung nach § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKVZ hervorragend geeignet.