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  • · Fachbeitrag · Abrechnungswissen

    Abrechnung von Maßnahmen zur Erhaltung persistierender Milchzähne

    | In der Regel verbleiben Milchzähne bis zur zweiten Dentition im Mund. Mit Durchbruch der zweiten Molaren - im Alter von etwa 12 bis 14 Jahren - sollte sich der Zahnwechsel vollzogen haben. Verbleiben Milchzähne über diesen Zeitpunkt hinaus im Kiefer, so spricht man von persistierenden Milchzähnen. Manchmal sollen diese Zähne temporär, manchmal aber auch ganz erhalten bleiben. Entsprechend unterschiedlich ist die Abrechnung. |

    Erhalt oder Entfernung des persistierenden Milchzahns?

    Die Indikation zur Entfernung besteht beispielsweise, weil ein kieferorthopädischer Lückenschluss gewünscht wird. Ist dies nicht der Fall, so kann der temporäre oder je nach klinischer Situation auch permanente Erhalt persistierender Milchzähne angestrebt werden.

    Abrechnung bei persistierenden Milchzähnen

    Wenn Behandlungsbedarf besteht, ist die konservierende Behandlung eines persistierenden Milchzahns eine Regelleistung der GKV. Auch die Mehrkostenvereinbarung zur Füllungstherapie kann, wie das folgende Beispiel 1 zeigt, angewandt werden.

     

    Beispiel 1: Komposit-Restauration bei persistierendem Milchzahn 85

    Die nachfolgende Tabelle zeigt auf, wie die Versorgung der kariösen Läsion von 85 (persistierender Milchzahn) mit einer Komposit-Restauration abgerechnet werden kann.

     

    Sitzung
    Zahn/Gebiet
    Leistungsbeschreibung
    BEMA
    GOZ/GOÄ Mehrkosten
    GOZ/GOÄ

    1. Sitzung

    OK/UK

    Eingehende Untersuchung und Beratung

    1 x 01

    -

    1 x 0010

    1 x Ä1

    SZ-Gebiet

    Röntgen-Bissflügelaufnahme

    1 x Rö2

    -

    2 x Ä5000

    85

    Vitalitätsprüfung

    1 x ViPr

    -

    1 x 0070

    2. Sitzung

    85

    Oberflächenanästhesie

    -

    1 x 0080

    1 x 0080

    85

    Leitungsanästhesie

    1 x L1

    -

    1 x 0100 plus Mat.- Kosten

    85

    Entfernung harter und weicher Beläge

    -

    1 x 4055

    1 x 4055

    85

    Störendes Zahnfleisch verdrängt

    1 x bMF

    -

    1 x 2030*

    85

    Anlegen einer Formgebungshilfe **

    -

    1 x 2030*

    1 x 2030*

    85

    Komposit-Füllung zweiflächig

    abzgl. F2

    1 x 2080

    1 x 2080

    OK/UK

    Lokale Fluoridierung

    -

    1 x 1020

    1 x 1020

     

    * Die GOZ-Nr. 2030 ist einmal beim Präparieren und einmal beim Füllen ansatzfähig.

    ** Für die Formgebungshilfe kann die Nr. 2030 zusätzlich zur GOZ-Nr. 2080 berechnet werden, daher ist sie auch im Rahmen der Mehrkostenvereinbarung beim GKV-Patienten privat zu berechnen.

     

    Beispiel 2: Überkronung eines persistierenden Milchzahns

    Auch die Überkronung eines persistierenden Milchzahns kann bei der gesetzlichen Krankenkasse als Regel- oder gleichartige Versorgung beantragt werden. Es ist ratsam, im Bemerkungsfeld dafür eine Begründung zu hinterlegen.

     

    Wird beispielsweise eine vestibulär verblendete Krone für Zahn 65 (ww) notwendig, so wird BEMA-Nr. 19 für die provisorische Krone und BEMA-Nr. 20b für die vestibulär verblendete Verblendkrone beantragt. Es handelt sich um eine Regelversorgung. Der Patient hat Anspruch auf die Festzuschüsse für die metallische Vollkrone 1.1 und 1.3 für die vestibuläre Verblendung.

     

    PRAXISHINWEIS | Bei Vollverblendung der Krone wird die Versorgung gleichartig. Die Berechnung der Krone erfolgt nach GOZ-Nr. 2210 über die Anlage 2 des Heil- und Kostenplans. Das Provisorium wird nach BEMA-Nr. 19 abgerechnet. Die Festzuschüsse 1.1 und 1.3 werden gewährt.

     

    Beispiel 3: Temporärer Erhalt durch eine konfektionierte Krone

    Manchmal soll ein persistierender Milchzahn so lange wie möglich erhalten werden, um die prothetische Versorgung erst spät vornehmen zu müssen. Das gilt zum Beispiel, wenn erwartet wird, dass ein persistierender Milchmolar Komplikationen entwickelt und entfernt werden muss. In solchen Fällen können noch einige Jahre bis zur endgültigen Versorgung mit einer Schutzkrone überbrückt werden.

     

    Für die Versorgung in der Kinder- und Jugendzahnheilkunde steht als vertragszahnärztliche Leistung die konfektionierte Krone nach BEMA-Nr. 14 (im Seitenzahnbereich in der Regel aus Metall) einschließlich Material- und Laborkosten zur Verfügung. Sie wird über die Quartalsabrechnung als Sachleistung abgerechnet, unterliegt also nicht der Zahnersatz-Festzuschussregelung.

     

    PRAXISHINWEIS | Muss eine konfektionierte Krone wieder eingesetzt oder erneuert werden, kann die BEMA-Nr. 14 erneut abgerechnet werden.

     

    Vor dem Überkronen kann es notwendig sein, dass - auch an einem Milchzahn - eine indirekte Überkappung (BEMA-Nr. 25) oder eine Wurzelbehandlung (BEMA-Nrn. 27 bis 35) erforderlich ist. Sind Aufbaufüllungen unter konfektionierten Kronen indiziert, so sind diese auch neben der BEMA-Nr. 14 als Nrn. 13a bzw. 13b abrechenbar.

     

    Beachten Sie | Die Material- und Laborkosten sind in der Berechnung der Gebühr enthalten und dürfen nicht gesondert angesetzt werden.

     

    Eine Abrechnung der BEMA-Nr. 14 bei erwachsenen Patienten ist ausgeschlossen.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2015 | Seite 2 | ID 43550176