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  • · Fachbeitrag · Abrechnung zahntechnischer Leistungen

    Kieferorthopädie: So vermeiden Sie Verluste bei der Laborabrechnung

    | Dieser Beitrag befasst sich mit der Abrechnung von zahntechnischen Kernleistungen im Rahmen der vertragszahnärztlichen Kieferorthopädie und schließt sich an die Beitragsserie zur Abrechnung kieferorthopädischer Leistungen (AAZ Nrn. 3 bis 6/2011) an. |

     

    Zunächst ist neben den Leistungsnummern der § 4 der Allgemeinen Bestimmungen des BEL II wichtig. Dort heißt es unter anderem: 

     

    „Neben den aufgeführten Leistungen können die Kosten für Schrauben, Schlösser, Röhrchen etc. zusätzlich abgerechnet werden. Vorgefertigte Klammern, Labialbögen etc. sind keine Konfektionsfertigteile, sondern konfektionierte Hilfsteile (Halbfertigteile). Art, Menge und Preis sind in der Rechnung auszuweisen. Die konfektionierten Hilfsteile (Halbfertigteile) sind wie die übrigen Materialien mit den Vergütungen für die aufgeführten Leistungen abgegolten.“

     

    Somit sind die Materialkosten für Dehnschrauben, Splittschrauben und Zugschrauben zusätzlich abrechenbar. Die Leistungen im Einzelnen:

     

    BEL-Nr. 7010: Basis für Einzelkiefergerät

    Die Leistungen nach der BEL-Nr. 7010 sind je Basis bzw. je Kiefer abrechenbar, wobei die Basis aus Kunststoff oder auch aus Metall (Crozat) bestehen kann. Nicht zusätzlich abrechenbar sind eventuell notwendige Abdeckungen von Kieferteilen und/oder Radierungen, diese sind in der Leistung bereits enthalten. Die BEL-Nr. 7010 dient somit als Grundeinheit für das KFO-Gerät, an dem weitere Teile (Halte-und/oder Stützvorrichtungen oder auch Funktionselemente) befestigt werden.

    BEL-Nr. 7020: Basis für bimaxilläres Gerät

    Diese Postion kommt bei der Herstellung einer Basis zum Ansatz, die für beide Kiefer und ungeteilt hergestellt wird, beispielsweise für einen Positioner. Bei dem Positioner kommen in der Regel noch die BEL-Nr. 7120 für die Verarbeitung von Weichkunststoff sowie deren Materialkosten hinzu.

    BEL-Nr. 7030: Schiefe Ebene

    Die BEL-Nr. 7030 wird bei der Anfertigung einer schiefen Ebene aus Kunststoff abgerechnet. Wird die schiefe Ebene allerdings in Verbindung mit einer Basis hergestellt, fällt dies nicht unter die BEL-Nr. 7030, sondern unter die BEL-Nr. 7100, zuzüglich der BEL-Nr. 7100 als Aufbiss.

    BEL-Nr. 7040: Vorhofplatte

    Die Vorhofplatte nach BEL-Nr. 7040 muss individuell aus Kunststoff gefertigt sein und dient in der Regel als vestibuläres Abschirmelement. Zusätzlich erforderliche Aufbisse und weitere Abschirmelemente sind auch daneben zusätzlich abrechenbar.

    BEL-Nr. 7050: Kinnkappe

    Die Kinnkappe nach BEL-Nr. 7050 ist ein extraorales kieferorthopädisches Hilfsmittel und wird ebenfalls individuell gefertigt. Die Befestigungshaken und das Kinnmodell sind in der Gebühr enthalten und nicht zusätzlich abrechenbar. Kinnkappen dienen in der Regel zur Ruhigstellung des Unterkiefers.

    BEL-Nr. 7100: Aufbiss

    Der Aufbiss nach BEL-Nr. 7100 (auch Vor- oder Rückbiss) kann nur einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich abgerechnet werden. Wird ein Aufbiss individuell aus weichbleibendem Material hergestellt, kann die BEL-Nr. 7120 daneben zusätzlich abgerechnet werden. Die gilt aber nicht bei der Verwendung von elastischen Fertigteilen, hier ist die BEL-Nr. 7120 dafür nicht ansetzbar.

    BEL-Nr. 7110: Abschirmelement

    Bei dem in der BEL-Nr. 7110 beschriebenen Abschirmelement kann es sich um Zungengitter, Kunststoffschilde, Pelotten etc. handeln, die in der Regel aus Draht oder Kunststoff hergestellt werden. Die Leistung ist aber auch nur einmal je Kieferhälfte oder Frontzahngebiet abrechenbar und dient als Hilfsmittel zur Veränderung und/oder Verlagerung von Muskelaktivitäten.

    BEL-Nr. 7120: Weichkunststoff KFO

    Die BEL-Nr. 7120 ist nur für die Verarbeitung des Weichkunststoffs einmal je Kiefer abrechenbar, hinzu kommen noch die Materialkosten. In der Regel kommt die BEL-Nr. 7120 bei der Anfertigung von Positionen, Aufbissen oder Abschirmelementen zum Ansatz.

    BEL-Nr. 7200: Schraube einarbeiten

    Bei denen in der BEL-Nr. 7200 beschriebenen Schrauben handelt es sich um einfache Standardschrauben, die zusätzlich als Materialkosten mit abgerechnet werden können. Die Leistung ist allerdings nur abrechenbar bei Schrauben, die in eine Kunststoffbasis eingearbeitet werden. Das für die Einarbeitung notwendige Trennen der Basis wird mit der BEL-Nr. 7220 abgerechnet.

    BEL-Nr. 7210: Spezialschraube einarbeiten

    Bei den in der BEL-Nr. 7210 beschriebenen Schrauben handelt es sich um solche, deren Konstruktion nur Einzelzahnbewegungen zulassen, Schrauben zur gezielten Sektorbewegung, für asymetrische Bewegungen und zur Metallverbindung. Auch hier steht die BEL-Nummer nur für das Einarbeiten, die verwendete Schraube kann als Materialkosten zusätzlich abgerechnet werden. Auch hier kann die BEL-Nr. 7220 zusätzlich für die Trennung der Basis abgerechnet werden.

    BEL-Nr. 7220: Trennen einer Basis

    Die BEL-Nr. 7220 ist für die Trennung einer Basis zur Einarbeitung einer Schraube - also zuzüglich zu den BEL-Nrn. 7200 und 7210 - einmal je Schraube abrechenbar. Auch für weitere notwendige Basistrennungen - beispielsweise bei einer Remontage eines KFO-Geräts nach der BEL-Nr. 7700 - kann die BEL-Nr. 7220 je Trennung der Basis abgerechnet werden.

    BEL-Nr. 7300: Labialbogen

    Dieser Labialbogen wird intramaxillär zwischen Eckzahn und dem ersten Prämolaren in der jeweiligen Basis verankert und bezieht sich auf einen Kiefer.

    BEL-Nr. 7310: Labialbogen modifiziert

    Dieser Labialbogen wird ebenfalls in der jeweiligen Basis verankert und bezieht sich auf einen Kiefer und hat mehr als zwei Schlaufen, womit er auch noch Einzelzahnbewegungsaufgaben wahrnehmen kann.

    BEL-Nr. 7320: Labialbogen intermaxillär

    Bei dieser Leistung handelt es sich um einen Labialbogen mit Beziehung zum Gegenkiefer, der häufig im Zusammenhang mit der Behandlung einer Progenie verwendet wird.

    BEL-Nr. 7330: Feder, offen

    Diese Leistung beinhaltet die Einarbeitung von Protrusionsfedern, Interdentalfedern, gekreuzte Federn und aktive Dorn, Sporn oder dergleichen. Für das Anlöten der Feder fällt zusätzlich die BEL-Nr. 7440 an.

    BEL-Nr. 7340: Feder, geschlossen

    Zu geschlossenen Federn zählen Protrusionsbogen, Paddelfeder, Schlinge, Schlaufe und dergleichen, mit zwei Retentionen, die an zwei Stellen mit der Basis verbunden werden. Auch hier fällt für das Anlöten die BEL-Nr. 7440 zusätzlich an.

    BEL-Nr. 7400: Verbindungselement intramaxillär

    Hierunter fallen Coffin-Feder, Transversalbügel, orthodontischer Lingual- oder Palatinalbogen und dergleichen. Auch hier fällt für das Anlöten an die Basis die BEL-Nr. 7440 zusätzlich an.

    BEL-Nr. 7410: Verbindungselement intermaxillär

    Bei diesen Verbindungs- oder Führungselementen kann die Leistung einmal je Paar abgerechnet werden, bei der Erneuerung eines Elements fällt die Hälfte der Vergütung an. Zu diesen Verbindungselementen zählen beispielsweise U-Bügel, Federbügel sowie Doppelplatten-Führungssporn.

    BEL-Nr. 7420: Verankerungselement

    Bei dieser Leistung handelt es sich um ein Ankerband oder eine Ankerkappe, die individuell gefertigt werden. Für das Anlöten an die Basis fällt zusätzlich die BEL-Nr. 7440 an.

    BEL-Nr. 7430: Einzelelement einarbeiten

    Zu den in der BEL-Nr. 7430 aufgeführten Einzelelementen zählt die Einarbeitung von Schlossen, Röhrchen, Lückenhalter oder Lückendehner und dergleichen. Für das Anlöten an die Basis fällt zusätzlich die BEL-Nr. 7440 an. Werden Konfektionsteile als Einzelelemente verwendet, sind die dafür anfallenden Materialkosten zusätzlich abrechenbar.

    BEL-Nr. 7440: Metallverbindung KFO

    Diese Leistung ist auch für die Wiederherstellung oder Erweiterung kieferorthopädischer Geräte, einmal je Verbindungsstelle, abrechenbar. Metallverbindungen durch Plasma- oder Laserschweißen sind allerdings keine Vertragsleistungen und zusätzlich nach tatsächlichem Aufwand abzurechnen.

    BEL-Nr. 7500: Einarmiges Halte- oder Abstützelement

    Diese Leistung beinhaltet Dreiecksklammern, passive Dorn oder dergleichen und ist einmal je Zahn abrechenbar. Andere einarmige Halte- oder Abstützelemente (Klammern) werden nach den BEL-Nrn. 380 ff. oder 381 ff. abgerechnet.

    BEL-Nr. 7510: Mehrarmiges Halte- oder Abstützelement

    Die Leistung beinhaltet Adamsklammern, Pfeilklammern, Crozatklammern oder dergleichen und ist einmal je Zahn abrechenbar. Auch hier gilt, dass andere mehrarmige Halte- oder Abstützelemente (Klammern) nach den BEL-Nrn. 380 ff. abgerechnet werden.

    BEL-Nr. 7610: Grundeinheit Instandsetzung KFO oder Aufbissbehelf

    Diese Leistung fällt als Grundeinheit für die Instandsetzung und/oder Erweiterung einer KFO-Basis oder eines Aufbissbehelfs an und beinhaltet nicht die erste Leistungseinheit. Weitere Leistungseinheiten fallen selbstverständlich zusätzlich an und sind dann nach den BEL-Nrn. 802 ff. abzurechnen.

    BEL-Nr. 7620: Leistungseinheit Dehn-/Regulierungselement

    Im Zuge von Instandsetzungs- und/oder Erweiterungsmaßnahmen von KFO-Basen oder Aufbissbehelfen erforderliche weitere Leistungseinheiten, die nicht bei der BEL.-Nr. 7620 aufgeführt sind (wie zum Beispiel Sprung, Bruch usw.), sind nach den BEL.-Nrn. 802 ff. abzurechnen. Zur BEL-Nr. 7620 kommt die BEL-Nr. 7610 hinzu.

    BEL-Nr. 7700: Remontieren KFO-Gerät

    Die BEL.-Nr. 7700 beinhaltet die Remontage eines KFO-Geräts ohne Kunststoffbasis, wie Crozat, Retainer, Quad-Helix und dergleichen. Mit der Leistung wird die Nacharbeit honoriert, die die Funktion des verbogenen Geräts wieder herstellt. Für gegebenenfalls zusätzliche Lötungen fällt die BEL-Nr. 7440 an.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2011 | Seite 6 | ID 28141110