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  • · Fachbeitrag · Abrechnung

    Wurzelkanalbehandlung im Notdienst zulässig und abrechenbar?

    | In AAZ Nr. 5/2013 wurde unter dem Titel „Abrechnung nach Bema und GOZ: Behandlungen außerhalb der Sprechstunde“ in einem Fallbeispiel aufgeführt, dass die Bema-Nrn. 31 (Trep1), 03 (Zu), 32 (WK) und 34 (Med) an einem Wochenende abgerechnet werden könnten. Nun erfuhren wir von Lesern, dass KZVen auf Antrag von Krankenkassen diese Abrechnung bezüglich der WK mitunter berichtigen lassen. Damit stellt sich die Frage: Ist die Wurzelkanalaufbereitung als Notdienstleistung zulässig oder nur die Trepanation? |

     

    Abrechnung der WK: Was gilt für Notfallbehandlungen?

    Wenn der Zahnarzt im Rahmen der Notfallbehandlung den Kanal etwas erweitert, erfüllt dies nicht den vollständigen Leistungsinhalt der Bema-Nr. 32 (WK). Bei genauer Beachtung der einleitenden Bestimmungen des Bema kann eine Gebühr erst dann abgerechnet werden, wenn der Leistungsinhalt vollständig erbracht ist - hier die vollständige Aufbereitung des Kanals. In diesem Zusammenhang ist ein Urteil des Sozialgerichts (SG) Marburg vom 7. Juli 2010 zu erwähnen (Az. S 12 KA 633/09). Das SG führt zur Abrechnung von Wurzelkanalbehandlungen im Rahmen der Notfallbehandlung Folgendes aus:

     

    • Auszug aus dem Urteil des Sozialgerichts Marburg

    „Im Notfall kann eine Schmerzbeseitigung durch eine Trepanation abgerechnet werden; dabei setzt die Wurzelkanalaufbereitung die vollständige Aufbereitung des Wurzelkanals voraus, was röntgenologisch abzusichern ist. Allein die Bahnung eines Wegs in den Wurzelkanal, um ein Medikament anzubringen, erfüllt noch nicht die Voraussetzungen einer Wurzelkanalaufbereitung nach Nr. 32 (WK) Bema und der medikamentösen Einlage nach Nr. 34 (Med) Bema. Eine Behandlung im Notdienst hat sich auf schmerzbeseitigende Maßnahmen zu beschränken. Damit kann im Regelfall eine Wurzelkanalaufbereitung nicht abgerechnet werden.

    Bei Patienten, die als Schmerzfälle abgerechnet werden, kann sich die Behandlung nicht auf Maßnahmen erstrecken, die auf einen späteren Zeitpunkt hätten verschoben werden können. Zur Erlangung von Schmerzfreiheit reicht die Trepanation nach Nr. 31 Bema oder die Vitalexstirpation nach Nr. 28 Bema des betroffenen Zahns aus. Sowohl das zusätzliche Aufbereiten des Wurzelkanalsystems nach Nr. 32 als auch die zusätzliche medikamentöse Einlage nach Nr. 34 Bema in Verbindung mit einer Maßnahme nach den Nrn. 28, 29 oder 32 Bema dienen danach nicht mehr der Beseitigung der Schmerzen. Sie sind Teil einer sich an die Akutbehandlung anschließenden Wurzelkanalbehandlung, die aus den Arbeitsschritten Eröffnen des Pulpenkavums, Kanaleröffnung, Gestaltung der Zugangskavität, Pulpenentfernung, Kanalreinigung, Kanaldesinfektion, Kanalverbreiterung und schließlich Kanalfüllung besteht.“

     

    Auslegung des Urteils

    Für die Wurzelkanalbehandlung, die im Notdienst mit der VitE beginnt, sind die Ausführungen des SG Marburg nachvollziehbar. Bei einem gangränösen Prozess, bei dem die Behandlung mit der Trep1 beginnt, kann es aber im Einzelfall erforderlich sein, zur Schmerzbeseitigung auch sofort das Gewebe aus dem Kanal zu entfernen. Das muss der Zahnarzt im Einzelfall entscheiden. Wenn er diesen Teil des Leistungsinhaltes erfüllt, steht ihm auch die Gebühr für die WK zu. Der Hauszahnarzt übernimmt dann die weitere Aufbereitung des Kanals und rechnet seinerseits noch einmal die WK ab. Anderenfalls würde in diesem Ausnahmefall der Notdienst habende Zahnarzt keine Vergütung für die angefangene WK erhalten. Das wäre nicht sachgerecht.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2013 | Seite 14 | ID 42222182