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  • · Fachbeitrag · Abrechnung

    Abrechnung nach Bema und GOZ: IP- und parodontal-chirurgische Leistungen

    | Unsere Serie zur Gegenüberstellung verschiedener Behandlungsfälle aus einzelnen Leistungsbereichen, in denen die Abrechnung nach GOZ und nach Bema dargestellt wird, setzen wir heute mit Ausführungen zu individualprophylaktischen (IP) und parodontal-chirurgischen Leistungen fort. |

    Individualprophylaxe - eine Gegenüberstellung

    Bei GKV-Patienten sind individualprophylaktische Leistungen in der Regel nur vom 6. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres berechnungsfähig. Diese Einschränkung erfolgt - wie viele andere Richtlinien - insbesondere vor dem Hintergrund der Wirtschaftlichkeit. In der GOZ gibt es keine Alterseinschränkung für die Berechnung.

     

    • Beispiel: IP-Behandlung bei einem nicht volljährigen Patienten
    Datum
    Zahn
    Behandlung
    Bema
    Bema-
    Honorar*
    (Euro)
    GOZ
    GOZ-
    Honorar*
    (Euro)

    9.4.

    Eingehende Untersuchung

    01

    15,84

    0010

    12,94

    Beratung bezüglich der Anlage der Weisheitszähne durch den Zahnarzt

    -

    -

    Ä1

    10,72

    Übergabe des Patienten an die ZMP/ZMF

    -

    -

    -

    -

    Erhebung von Mundhygieneindizes (API und SBI); hohes Kariesrisiko

    IP1

    17,60

    1000

    4005

    25,87

    10,35

    Ausführliche Mundgesundheitsaufklärung, Anfärben der Zähne, praktische Unterweisung mit individuellen Übungen und Motivierung des Patienten (32 Minuten)

    IP2

    14,96

    -

    -

    16-26, 36-46

    Nachreinigen der Zähne (weiche Beläge)

    -

    -

    18 x 4050

    6 x 4055

    23,22

    10,08

    Fluoridierung

    IP4

    10,56

    1020

    6,47

    10.6.

    Eingehende Untersuchung und Beratung 
(KFO notwendig)

    -

    -

    0010

    Ä1

    12,94

    10,72

    Erhebung des Mundhygienestatus (27 Minuten)

    -

    -

    1010

    12,94

    Remotivation

    -

    -

    -

    -

    Lokale Fluoridierung

    IP4

    10,56

    1020

    6,47

    14.12.

    Eingehende Untersuchung und Beratung (KFO)

    01

    15,84

    0010

    Ä1

    12,94

    10,72

    Kontrolle der Mundhygiene (API/SBI) - 17 Minuten

    IP1

    17,60

    1010

    4005

    12,94

    10,35

    Remotivation

    IP2

    14,96

    -

    -

    Lokale Fluoridierung

    IP4

    10,56

    1020

    6,47

    Summen

    128,48

    196,14

     

    * Das Bema-Honorar wird ausgehend von einem Punktwert von 0,88 Euro berechnet, das GOZ-Honorar ausgehend von einem Faktor von 2,3.

     

    Erläuterungen

    In der Kassenabrechnung decken die Nrn. IP1, IP2, IP4, IP5 und die FU den Bereich der Individualprophylaxe ab. Die Leistungen IP1, IP2 und IP4 können einmal je Kalenderhalbjahr berechnet werden. Eine Sonderregelung gibt es für Patienten mit einem hohen Kariesrisiko: Bei ihnen kann die IP4 auch zweimal je Kalenderhalbjahr berechnet werden. Während die Bema-Positionen IP1 und IP2 erst ab dem 6. Lebensjahr berechnet werden dürfen, kann die Bema-Nr. IP5 für die Molaren 6 und 7 berechnet werden, sobald die Sechs-Jahr-Molaren durchgebrochen sind. Die Fissurenversiegelung kann in der Kassenabrechnung nur an den 6ern und 7ern berechnet werden. Soll eine Fissurenversiegelung an einem anderen Zahn erfolgen, muss dies privat berechnet werden.

     

    In der GOZ gibt es keine Altersbeschränkungen für die Individualprophylaxe. Die lokale Fluoridierung zur Kariesprophylaxe wird mit der GOZ-Nr. 1020 berechnet. Diese ist je Sitzung und insgesamt viermal im Jahr berechenbar. Die GOZ-Nr. 1000 ist einmal pro Jahr, die GOZ-Nr. 1010 dreimal pro Jahr berechnungsfähig.

     

    Es folgen nun Erläuterungen zur Abrechnung der einzelnen Leistungen.

     

    Datum

    Bema

    GOZ

    9.4.

    Die Berechnung der IP-Leistungen neben der eingehenden (zahnärztlichen) Untersuchung ist möglich.

    Die Berechnung der Nrn. 0010 und Ä1 neben den Leistungen nach Nr. 1000 und 1010 in gleicher Sitzung ist möglich, muss aber in der Rechnung begründet werden. In diesem Fall liegt der Grund darin, dass bei der eingehenden Untersuchung der Hauptaugenmerk auf den Weisheitszähnen ruhte und nicht auf der Mundhygiene des Patienten.

    Die GOZ-Nr. 1000 und 1010 enthalten zeitliche Vorgaben, die für die Berechnung erfüllt sein müssen. Die Nr. 1000 kann nur berechnet werden, wenn ihre Erbringung mindestens 25 Minuten gedauert hat, bei Nr. 1010 sind es mindestens 15 Minuten. Die Nr. 1000 kann einmal pro Jahr, die Nr. 1010 dreimal pro Jahr berechnet werden.

    Die GOZ-Nrn. 1000 und 1010 beinhalten Mundhygieneindizes (API, PI, Quigley-Hein etc.). Beim SBI handelt es sich um einen Gingivalindex, der nach GOZ-Nr. 4005 zu berechnen ist.

    Eine ggf. notwendige Beratung ist mit der Nr. 01 abgegolten.

    Die GOZ-Nr. 0010 beinhaltet lediglich die Untersuchungsleistung. Eine ggf. notwendige Beratung ist zusätzlich berechnungsfähig.

    Die (Nach-)Reinigung der Zähne, vor allem vor der Fluoridierung, ist nicht berechnungsfähig. Lediglich für die Entfernung harter Beläge kann die Nr. 107 (Zst) berechnet werden.

    Sind nach dem „Putztraining“ noch weiche Beläge und Verfärbungen zu entfernen, kann diese Maßnahme nach GOZ-Nr. 4050/4055 berechnet werden.

    10.6.

    Die eingehende Untersuchung kann nur einmal je Kalenderhalbjahr berechnet werden. Da diese Untersuchung auch in das erste Halbjahr fällt, kann für diese Leistung kein Honorar abgerechnet werden.

    Die GOZ-Nr. 0010 enthält keine besondere Abrechnungsbestimmung. Es gibt keinen vorgegebenen zeitlichen Mindestabstand. Sie kann so oft wie notwendig berechnet werden.

    IP1 und IP2 können nur einmal je Kalenderhalbjahr berechnet werden - entfallen also in dieser Sitzung.

    Für die Remotivation/Kontrolle des Übungserfolgs ist die GOZ-Nr. 1010 zu berechnen. Dabei ist die Zeitvorgabe von mindestens 15 Minuten einzuhalten und zu dokumentieren.

    Die IP4 kann hier wegen hohem Kariesrisiko berechnet werden.

     

    Parodontal-chirurgische Leistungen - eine Gegenüberstellung

    Nachfolgend wird die Berechnung von Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und der Parodontien vorgestellt. Da es sich bei den Leistungen der Vorbehandlung überwiegend um Privatleistungen handelt - also kein Unterschied in der Honorierung zu erwarten ist -, beginnen wir sofort mit den parodontal-chirurgischen Leistungen. Bei parodontal-chirurgischen Operationen ist - wie bei allen anderen OPs auch - die primäre Wundversorgung grundsätzlich Leistungsbestandteil und nicht gesondert berechenbar.

     

    • Beispiel: Behandlung mit parodontal-chirurgischen Leistungen
    Datum
    Zahn
    Behandlung
    Bema
    Bema-
    Honorar*
    (Euro)
    GOZ
    GOZ-
    Honorar*
    (Euro)

    2.5.

    Beratung

    Ä1

    7,92

    Ä1

    10,72

    Symptombezogene Untersuchung

    -

    -

    Ä5

    10,72

    Erstellen eines Parodontalstatus

    4

    34,32

    4000

    20,70

    Röntgen-Status (10 Aufnahmen)

    Stat

    29,92

    10 x Ä5000

    52,40

    3.6.

    Beratung

    -

    -

    Ä1

    10,72

    Symptombezogene Untersuchung

    -

    -

    Ä5

    10,72

    17-27

    Infiltrationsanästhesie, je buccal und palatinal zum Erreichen der erforderlichen Anästhesietiefe

    8 x I

    56,32

    28 x 0090

    217,28

    3 x Anästhetikum

    -

    -

    2,25

    16,17, 26,27

    Offene Kürettage

    4 x P203

    119,68

    4 x 4100

    0500

    142,28

    22,50

    Nahtmaterial

    -

    9,96

    15,13-23, 25

    Geschlossene Kürettage

    8 x P200

    98,56

    8 x 4070

    103,52

    14,24

    Geschlossene Kürettage

    2 x P201

    45,76

    2 x 4075

    33,64

    15-25

    Entfernen supragingivaler, harter und weicher Beläge

    -

    -

    8 x 4050

    2 x 4055

    10,32

    3,36

    17-27

    Instillation von CHX-Gel subgingival

    -

    -

    14 x 4025

    27,16

    4.6.

    17-27

    Kontrolle und Wunddesinfektion

    111

    8,80

    14 x 4150

    12,74

    37-47

    Leitungsanästhesie

    2 x L1

    21,12

    2 x 0100

    18,10

    36,33, 43,46

    Infiltrationsanästhesien

    -

    -

    4 x 0090

    31,00

    3 x Anästhetikum

    -

    -

    2,25

    37,47

    Geschlossene PA, Kürettage

    2 x P201

    45,76

    2 x 4075

    33,64

    37,47

    Entfernen supragingivaler, harter und weicher Beläge

    -

    -

    2 x 4055

    3,36

    35-45

    Geschlossene Kürettage

    10 x P200

    123,20

    10 x 4070

    129,40

    35-45

    Entfernen supragingivaler, harter und weicher Beläge

    -

    -

    10 x 4055

    16,80

    36,46

    Offene PA

    2 x P203

    59,84

    2 x 4100

    0500

    77,14

    22,50

    37-47

    Instillation von CHX-Gel subgingival

    -

    -

    14 x 4025

    27,16

    Nahtmaterial

    -

    -

    9,96

    05.06.

    OK, UK

    Kontrolle und Wunddesinfektion

    111

    8,80

    28 x 4150

    25,48

    10.06.

    OK, UK

    Nahtentfernung

    111

    8,80

    6 x 4150

    5,46

    Patient klagt über nächtliches Knirschen; Schlifffacetten

    -

    -

    Ä5

    10,72

    Aufbissschiene empfohlen

    -

    -

    Ä1

    10,72

    Summen

    668,80

    1.124,72

     

    * Das Bema-Honorar wird ausgehend von einem Punktwert von 0,88 Euro berechnet, das GOZ-Honorar ausgehend von einem Faktor von 2,3.

     

    Erläuterungen

    Betrachtet man das Gesamthonorar für die hier beispielhaft vorgestellte Behandlung, so wird deutlich, wie wichtig es ist, die besonderen Abweichungen der Abrechnungsbestimmungen der GOZ im Vergleich zum Bema zu kennen. Denn es gilt: Obwohl einzelne GOZ-Leistungen in der Honorierung unter Bema-Niveau liegen, zeigt doch die Gesamtbetrachtung den hier nicht unerheblichen Mehrertrag.

     

    Datum
    Bema
    GOZ

    2.5.

    Bei der Planung einer PA-Behandlung sind die Richtlinien zu beachten. Zur Planung gehört zwingend die Röntgendiagnostik (i.d.R. OPG oder Röntgenstatus), wobei die Aufnahmen in der Regel nicht älter als sechs Monate sein dürfen.

    Die Nr. Ä5000 wird einmal je Projektion berechnet.

    3.6.

    Die Anästhesieleistung ist bei der Abrechnung mit der Ziffer 4 zu begründen. Die Nr. 40 (I) kann einmal für den Bereich von zwei nebeneinander liegenden Zähnen berechnet werden.

    Die GOZ-Nr. 0090 kann je notwendiger Anästhesie je Zahn berechnet werden. Ist mehr als eine Anästhesie je Zahn notwendig, ist dies in der Rechnung zu begründen.

    Das Anästhetikum kann zusätzlich berechnet werden. Wichtig ist es, den tatsächlichen Verbrauch zu dokumentieren.

    Neben der offenen Kürettage (GOZ-Nr. 4090/4100) kann einmal pro Tag der OP-Zuschlag 0500 berechnet werden.

    Das Nahtmaterial ist nach den Allgemeinen Bestimmungen zum Teil E. gesondert berechnungsfähig.

    Die GOZ-Nrn. 4070 und 4075 beschreiben die geschlossene PA-Behandlung, jedoch nur die Entfernung subgingivaler Konkremente. Werden zusätzlich supragingival harte/weiche Beläge entfernt, kann die GOZ-Nr. 4050/4055 zusätzlich berechnet werden.

    Das Einbringen antibakteriell wirkender Substanzen ist nicht im Leistungsumfang der Nrn. P200 bis P203 enthalten und kann mit dem Patienten privat vereinbart werden.

    Werden subgingival antibakteriell wirkende Substanzen eingebracht, kann die Leistung je Zahn nach GOZ-Nr. 4025 berechnet werden.

    10.6.

    Die Ä1 und die Ä5 ist einmal je Behandlungsfall für dieselbe Erkrankung berechnungsfähig. Als Behandlungsfall gilt der Zeitraum eines Monats. Kommt eine neue Erkrankung hinzu (hier: Bruxismus o.ä.), kann auch innerhalb der Monatsfrist erneut die Beratung berechnet werden.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2013 | Seite 10 | ID 40148930