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  • · Fachbeitrag · Abrechnung

    Abrechnung intraoraler Schnarchtherapiegeräte ‒ da gibt es verschiedene Möglichkeiten

    | Immer mehr Menschen interessieren sich laut wissenschaftlichen Erhebungen für eine adäquate Schnarchtherapie. Das hat verschiedene Hintergründe ‒ insbesondere natürlich den, dass Schnarchen krank machen kann. Der Zahnarzt tritt dann auf den Plan, wenn mit intraoralen Schnarchtherapiegeräten eine wirkungsvolle Behandlung durchgeführt werden kann. Anhand von Beispielen wird in diesem Beitrag dargestellt, wie die damit verbundenen Leistungen abgerechnet werden. |

    Wann sind Schnarchtherapiegeräte medizinisch notwendig?

    Die Deutsche Gesellschaft für Schlafmedizin (DGSM) beschreibt zum einen Situationen, die keine medizinische Behandlungsnotwendigkeit nach sich ziehen. Dazu zählen z. B. atmungsabhängige akustische Belästigung/Geräuschentwicklung im Schlaf, die allerdings nicht mit Atempausen oder Phasen der Minderatmung einhergehen. Zum anderen beschreibt die Gesellschaft echte Krankheitsbilder (z. B. das obstruktive Schlafapnoe-Syndrom), die unbedingt therapiert werden sollten, weil anderenfalls lebensbedrohende Folgeerkrankungen entstehen können.

     

    Sollte eine Behandlung mit intraoralen Schnarchtherapiegeräten ‒ auch „Protrusionsschienen“ bzw. umgangssprachlich „Schnarcherschienen“ genannt ‒ notwendig sein, ist der Zahnarzt gefragt. Er kann z. B. im Eigenlabor eine individuell für den Patienten passende Schiene anfertigen. Diese bewirkt einen Vorschub (Protrusion) des Unterkiefers und verhindert so ein Flattern oder Zusammenfallen des Gewebes im Rachenraum, durch die die Schnarchgeräusche entstehen. Der zahnärztliche Therapieansatz geht auf Erkenntnisse aus der Notfallmedizin zurück, wobei bei bewusstlosen Patienten mit einem speziellen Handgriff der Unterkiefer nach vorn gezogen und die Atemwege freigehalten werden können.

     

    Auf das spezielle Anforderungsprofil an den Zahnarzt (Stichwort „gesamtmedizinisches Konzept“, „interdisziplinäre Zusammenarbeit ‒ z. B. mit HNO-Ärzten oder Schlafmedizinern“ ‒ oder die diversen technischen Entwicklungen von Geräten, die in der Vergangenheit am Markt zugelassen wurden, soll an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden.

    Schnarchtherapiegerät als Kassenleistung?

    Die wichtigste Frage im Zusammenhang mit der Abrechnung dieser Leistung ist, ob sich gesetzliche Krankenkassen an den Kosten intraoraler Schnarchtherapiegeräte beteiligen. Dazu gibt es ‒ je nach KZV-Bereich ‒ unterschiedliche Erfahrungen und Auslegungen. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es sich bei Schnarchtherapiegeräten ‒ auch bei ärztlich festgestellter Indikation (z. B. wegen Schlafapnoe) ‒ nicht um eine Vertragsleistung handelt.

     

    Allerdings zeigt sich, dass viele gesetzliche Krankenkassen die Kosten hierfür trotzdem übernehmen. Die Krankenkassen haben die Möglichkeit, im Rahmen von Einzelfallentscheidungen auch dann Kostenübernahmeerklärungen abzugeben, wenn eine Leistung oder ein Hilfsmittel nicht im üblichen GKV-Katalog aufgeführt ist.

     

    Vorgehen bei Kostenübernahme durch die Kasse

    Voraussetzung für eine Kostenübernahme für eine Schnarcherschiene ist ein Attest eines Schlaflabors, das lebensbedrohende Zustände (Apnoe) bescheinigt. In diesem Fall kann der Vertragszahnarzt über einen KBR-Behandlungsplan entweder über die BEMA-Nr. K2 (2 x) oder die GOÄ-Nr. 2700 (2 x) die Leistung beantragen.

     

    Allerdings finden sich im zahntechnischen Bereich keine Leistungen im Bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnis (BEL), über die der Zahntechniker eine angemessene Vergütung erzielen würde. Die zahntechnischen Leistungen werden in diesem Falle nach Aufwand ‒ also z. B. auch nach der Bundeseinheitlichen Benennungsliste (BEB) ‒ abgerechnet. Das ist in dem Fall zulässig, weil es sich eben nicht um eine originäre Vertragsleistung handelt.

     

    PRAXISTIPP | Damit die Krankenkasse auch für die zahntechnischen Leistungen die Kostenübernahmeerklärung abgibt, sollten Sie vorab einen Kostenvoranschlag des Zahntechnikers einholen. Im Vorfeld der Beantragung sollten Sie zudem mit Ihrer KZV klären, ob diese die Abrechnung nach BEMA-Sätzen akzeptiert.

     

    Vorgehen bei Ablehnung der Kostenübernahme durch die Kasse

    Es kann im Einzelfall auch vorkommen, dass die gesetzliche Krankenkasse des Patienten eine Kostenübernahme ablehnt. In diesem Falle macht es wenig Sinn, dem Patienten zu raten, gegen die Ablehnung Widerspruch einzulegen, weil Schnarchtherapiegeräte ‒ wie oben beschrieben ‒ an und für sich keine Vertragsleistung sind.

     

    Unabhängig von der Schienentherapie bleiben in diesem Zusammenhang durchgeführte funktionsanalytische Leistungen im Sinne der GOZ-Nrn. 8000 ff. nach wie vor außervertragliche Leistungen.

    Abrechnungsbeispiele

    Nachfolgend soll für beide Situationen die Abrechnung an Beispielen dargestellt werden. Die Ausgangssituation ist folgende:

     

    • Ein Patient (starker Schnarcher) war im Schlaflabor und wird zum Zahnarzt zur Schienentherapie überwiesen.
    • Der Zahnarzt legt nach eingehender Beratung einen Gesichtsbogen und ein Zentrikregistrat an.
    • Ein bimaxilläres Schnarchtherapiegerät mit Scharnier wird hergestellt und vom Zahnarzt eingesetzt.

     

    • 1. Krankenkasse übernimmt Kosten als Vertragsleistung, KZV akzeptiert Abrechnung
    Datum
    Leistung
    BEMA/GOÄ
    GOZ/GOÄ

    21.03.

    Eingehende Untersuchung

    01

    Beratung über Schnarchtherapiegerät; Risiken, Nutzen, Wirkung, Eingewöhnungsphase

    Heil- und Kostenplan KBR für bimaxilläres Schnarchtherapiegerät

    2

    Heil- und Kostenplan für Gesichtsbogen, Zentrikregistrat usw.; Privatvereinbarung nach § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKVZ

    0040

    28.03.

    Abformung beider Kiefer zur Diagnostik und Planung des Schnarchtherapiegeräts

    7b

    Individualisierung der konfektionierten Löffel (Indikation: ungünstige Zahnbogen- und Kieferform)

    98a (2x)

    Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers

    8010

    Bissmaterial (§ 4 Abs. 3 GOZ)

    … Euro

    Arbiträre Scharnierachsenbestimmung

    8020

    04.04.

    Eingliederung eines Schnarchtherapiegeräts

    K2 (2 x) o. Ä2700 (2 x)

    Abformmaterial

    … Euro

    Auslagen für zahntechnische Leistungen

    … Euro

     

     

    • 2. Krankenkasse übernimmt Kosten als Vertragsleistung nicht bzw. KZV akzeptiert Abrechnung nicht
    Datum
    Leistung
    BEMA/GOÄ
    GOZ/GOÄ

    21.03.

    Eingehende Untersuchung

    01

    Privatvereinbarung nach § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKVZ

    Beratung über Schnarchtherapiegerät; Risiken Nutzen, Wirkung, Eingewöhnung

    p‒

    Ä1

    Heil- und Kostenplan für bimaxilläres Schnarchtherapiegerät und für Gesichtsbogen, Zentrikregistrat usw.

    0040

    28.03.

    Abformung beider Kiefer zur Diagnostik und Planung des Schnarchtherapiegeräts

    0060

    Individualisierung der konfektionierten Löffel (Indikation: ungünstige Zahnbogen- und Kieferform)

    5170 (2x)

    Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers

    8010

    Bissmaterial (§ 4 Abs. 3 GOZ)

    … Euro

    Arbiträre Scharnierachsenbestimmung

    8020

    04.04.

    Eingliederung eines Schnarchtherapiegeräts

    § 6 Abs. 1 GOZ

    Abformmaterial

    … Euro

    Auslagen für zahntechnische Leistungen

    … Euro

     

    Erläuterungen

    Die Bundeszahnärztekammer führt die Schlafapnoe- bzw. Schnarcherschiene als analog abzurechnende Leistung in ihrem „Katalog selbstständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen“ auf (Stand Dezember 2017). Alternativ könnte auch die GOZ-Nr. 7010 direkt herangezogen werden. Sie beschreibt allerdings nicht den Leistungsinhalt für diesen Anwendungszweck. Daher ist eine Analogberechnung die bessere Wahl.

     

    Die eingehende Untersuchung zur Feststellung des Behandlungsbedarfs bleibt Vertragsleistung. Bei einem privatversicherten Patienten entfiele selbstverständlich die BEMA-Nr. 01 ‒ dann wäre auch die eingehende Untersuchung zu Beginn der Behandlung eine private Leistung nach GOZ-Nr. 0010.

     

    Das Aufstellen eines Heil- und Kostenplans nach GOZ-Nr. 0040 umfasst im zweiten Beispiel sowohl die funktionsanalytischen Leistungen ‒ deshalb GOZ-Nr. 0040 und nicht GOZ-Nr. 0030 ‒ als auch die Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Schnarchtherapiegerät anfallen.

     

    PRAXISTIPP | Bei Privatpatienten entfällt grundsätzlich das Genehmigungsverfahren. Privatpatienten sollten trotzdem im Vorfeld mit ihrer Versicherung klären, ob und ‒ wenn ja ‒ welche Kosten für eine Schnarcherschiene erstattet werden. Beihilfestellen übernehmen die Kosten für intraorale Schnarchtherapiegeräte erfahrungsgemäß dann, wenn eine Schlafapnoe diagnostiziert und attestiert ist. Aber auch hier sollte dem Patienten geraten werden, vorab die Kostenübernahme mit seinem Kostenträger zu klären.

     

     

    • 3. Beispiel für zahntechnische Leistungen nach BEB´97
    BEB-Nr.
    Leistung
    Anzahl

    0732

    Desinfektion ‒ Eingangsdesinfektion

    1

    0002

    Modell aus Superhartgips

    3

    0241

    Dublieren eines Modells oder Modellteils

    1

    0302

    Modell vermessen

    2

    0404

    Modell in individuellem Artikulator I

    1

    0601

    Modellpaar trimmen, okklusionsbezogen

    1

    7xxx

    Spezialschraube zur Sektorenbewegung

    2

    7xxx

    Schnarchtherapieschiene, bimaxillär

    1

    7xxx

    Anbringen eines Verbinders

    4

    0701

    Versand je Versandgang

    2

    Material

    Konfektioniertes Material Schnarcherschiene inklusive Verbinder

    1

    Material

    Spezialschraube

    2

     

    Erläuterungen

    Dieses Beispiel kann für alle oben genannten Situationen angewendet werden, denn eine Abrechnung nach dem vertragszahnärztlichen BEL kommt auch dann nicht infrage, wenn gesetzliche Krankenkassen die Kosten für das Schnarchtherapiegerät übernehmen. Der Zahntechniker muss in jedem Fall seine Kosten nach Aufwand berechnen.

     

    Bei den drei genannten Positionen „7xxx“ handelt es sich um frei angelegte Positionen, die im ursprünglichen Verzeichnis der BEB-Liste nicht enthalten sind.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2018 | Seite 11 | ID 45195330